Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen
Selbsthilfegruppen haben die Möglichkeit, für konkrete Projekte und pauschal für ihre Arbeit Fördermittel bei den gesetzlichen Krankenkassen zu beantragen. Weitere Informationen hierzu finden sie in folgenden Downloads:
Ausführliche Informationen finden sich auch auf der gemeinsamen Selbsthilfe-Internetseite der niedersächsischen gesetzlichen Krankenkassen:
www.gkv-selbsthilfefoerderung-nds.de
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen finden auf dieser Seite umfassende aktuelle Informationen zur Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Die aktuellen Förderanträge stehen zum Herunterladen zur Verfügung.
Notwendigkeit eines eigenes Bankkontos für nicht verbandlich organisierte Selbsthilfegruppen: Ausnahmeregelung
In der Sitzung der "Fachkonferenz Selbsthilfeförderung" beim GKV-Spitzenverband vom 25. Mai 2011 wurde aufgrund andauernder Probleme mit der Kontoregelung für nicht verbandlich organisierte Selbsthilfegruppen folgende Ausnahmeregelung getroffen:
Selbsthilfegruppen müssen weiterhin ein nur für die Zwecke der Selbsthilfegruppe gesondertes Konto bei der Antragstellung benennen. Dabei benennen nicht verbandlich organisierte Gruppen grundsätzlich ein von einem Gruppenmitglied für die Gruppe eingerichtetes Treuhandkonto oder ein Konto, das für die Gruppe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingerichtet wurde.
Ab sofort soll hierfür allerdings folgende Ausnahmeregelung von den Krankenkassen unbürokratisch umgesetzt werden:
Wenn rechtlich selbständige, nicht verbandlich organisierte Selbsthilfegruppen kein eigenständiges Konto bei einer Bank erhalten, können Krankenkassen alternativ ein Unterkonto eines Girokontos, ein Sparkonto oder ein von einem Treuhänder eingerichtetes Konto akzeptieren.
Dabei gilt, dass
a) ein Verfügungsberechtigter für das Konto benannt wird, der verpflichtet ist sicherzustellen, dass die Fördermittel nur für die Zwecke der Gruppe verwendet werden (wie bisher) und
b) der Antrag auf Fördermittel von zwei Mitgliedern der Selbsthilfegruppe unterzeichnet wird und
c) die Selbsthilfegruppe in voller Höhe über die Fördermittel verfügen kann.
Da Banken keine schriftlichen Bestätigungen herausgeben werden, dass sie keine eigenständigen Konten für Gruppen einrichten, ist die Aussage der Gruppe maßgeblich.
Zu a) Auf eine alternative Regelung, dass zwei Verfügungsberechtigte für das Konto zu verlangen sind, wird verzichtet, da bei Giro-Unterkonten der zweite Verfügungsberechtigte auch Zugriff auf das Hauptkonto hätte. Dies ist zumindest bei einigen Banken der Fall und würde ggf. weitere Rückfragen und Verwaltungsaufwand produzieren.
Zu b) Eine Regelung, dass zwei Gruppenmitglieder den Antrag unterzeichnen und damit Kenntnis haben, dass ein Antrag auf Fördermittel gestellt worden ist, ist sinnvoll. Diese Regelung stärkt die Transparenz in der Gruppe, wenn die Auszahlung auf ein privates Girokonto erfolgt.
Zu c) Die Regelung gilt analog derjenigen für die rechtlich unselbständigen Gruppen von Bundes-, Landes- oder Regionalverbänden der Selbsthilfe. Wichtig ist, dass sichergestellt ist, dass die Gruppe über die volle Höhe der Fördermittel verfügen kann.