Rund um die Betreuung.
Was macht ein Betreuer?
Die Person, die Hilfen durchführt, ist der gesetzliche Vertreter der betroffenen Person und wird vom Betreuungsgericht bestellt. Der Betroffene bleibt dabei in der Regel voll geschäftsfähig, kann also selber auch weiterhin handeln.
Der Betreuer darf nur in den Aufgabenbereichen bestellt werden, in denen Hilfe auch tatsächlich erforderlich ist. Außerhalb dieser möglichst genau beschriebenen Aufgabenbereiche darf der Betreuer nicht tätig werden. Der Betreuer hat wichtige Angelegenheiten vorab mit dem Betroffenen zu besprechen. Er muss sich bei seinen Handlungen an den Wünschen und dem Wohl der betreuten Person orientieren. Der Betreuer ist nicht die Person, die Hilfe selbst durchführt, wie z.B. ein Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe.
Was sind Ziel und Zweck einer Betreuung? Die Betreuung soll die Rechte der Betroffenen wahren und, soweit es noch geht, Selbständigkeit erhalten oder fördern. Ist die Betreuung nicht mehr erforderlich, weil der Betreute seine Angelegenheiten wieder selbständig regeln kann, hat das Betreuungsgericht die Betreuung aufzuheben. Eine Betreuung wird regelmäßig vom Gericht überprüft. Ein Antrag auf Aufhebung kann auch innerhalb der Überprüfungsfristen jederzeit gestellt werden.