Häusliche Krankenpflege

Behandlungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V)

Unter dem Begriff "Behandlungspflege" sind all diejenigen Tätigkeiten zusammen gefasst, die zur Behandlung / Therapie einer Krankheit notwendig und durch den Arzt verordnet worden sind. Sie umfasst ausschließlich solche medizinische Hilfeleistungen, die nicht vom Arzt selber erbracht werden (müssen), aber zur Sicherung der ärztlichen Behandlung erforderlich sind, beispielsweise die Gabe von Medikamenten, Injektionen, Katheterisierung, Einläufe, Verbände, Wund- und Dekubitusversorgung.

Es gibt einen Leistungskatalog der festlegt, welche medizinischen Behandlungspflegen verordnungsfähig sind, dieser Katalog ist jedoch nicht abschließend, sondern kann mit besonderer Begründung auch erweitert werden. Ihr Hausarzt weiß um die verordnungsfähigen Leistungen Bescheid – fragen Sie nach, ob Leistungen der Behandlungspflege für Sie in Frage kommen.

Die notwendigen verordneten und bewilligten Leistungen der Behandlungspflege werden von den Krankenkassen komplett finanziert, bis auf die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen. Die Leistung wird durch ambulante Pflegedienste erbracht, die Versorgungsverträge (Rahmenverträge) nach § 132a SGB V mit den jeweiligen Krankenkassen abgeschlossen haben.

Die erste Verordnung der Behandlungspflege ist in der Regel auf maximal 14 Tage befristet, weitere Verordungen können für einen längeren Zeitraum erstellt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass der Arzt am Anfang der von ihm verordneten Therapie diese zunächst zeitnah überwacht und überprüft.

Voraussetzungen

  • Es muss eine akute, behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegen.
  • Krankenhausbehandlung muss geboten, aber nicht ausführbar sein.
  • Ein Arzt muss eine Verordnung auf Krankenhausvermeidungspflege ausstellen, die in der Regel durch den ausführenden Pflegedienst bei der Krankenkasse eingereicht wird.
  • Keine andere Person im Haushalt kann die Pflege übernehmen.

 

 

Abgrenzung zur Pflegeversicherung

Behandlungspflegen (z.B. Injektionen, Verbandswechsel) sind gleichzeitig neben Leistungen der Pflegeversicherung möglich.

Beispiel:

  • Herr Müller leidet unter der Parkinsonschen Krankheit sowie einer Zuckererkrankung (Diabetes mellitus). Er ist daher pflegebedürftig und in Pflegegrad 2 eingestuft. Der Pflegedienst kommt jeden Morgen und versorgt ihn über Pflegesachleistungen (Große Morgentoilette).
  • Wegen seiner Zuckererkrankung benötigt er auch zweimal täglich Insulininjektionen. Da er aufgrund der Parkinsonschen Krankheit und einer stark verminderten Sehfähigkeit sich nicht selbst das notwendige Insulin spritzen kann, verordnet der Hausarzt zur Sicherung der ärztlichen Behandlung zweimal täglich Insulininjektionen.
  • Morgens spritzt der Pflegedienst das Insulin, abends die Tochter. Sie lebt zwar im gleichen Haushalt, kann morgens aber nicht das Insulin spritzen, da sie schon zur Arbeit ist wenn ihr Vater das Insulin benötigt.

Grundpflege als freiwillige Leistung

Einige Krankenkassen bieten Grundpflege und Hauswirtschaft auch als freiwillige Satzungsleistung an, wenn diese notwendig ist, aber kein Pflegegrad vorliegt.

  • Beispielsweise hat sich ein Versicherter beide Arme gebrochen und kann sich nicht allein versorgen: er wäre zwar kurzzeitig, aber eben nicht dauerhaft (länger als 6 Monate), pflegebedürftig. In solchen Fällen sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse nachfragen, was deren Satzung für Leistungen vorsieht.

Teilweise wird eine solche grundpflegerische Versorgung über freiwillige Leistungen nach §38 Haushaltshilfe bewilligt.

Leistungen der Grundpflege sind dann nicht mehr möglich, wenn ein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.