In Einrichtungen bzw. im Pflegeheim werden von der Krankenkasse in der Regel keine Leistungen der Behandlungspflege finanziert. Die Finanzierung der notwendigen Behandlungspflege im Pflegeheim erfolgt dort über die Pflegeversicherung.
Ausnahmen bilden die folgenden Bereiche:
Hoher Behandlungspflegebedarf im Pflegeheim (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V)
- Der Anspruch auf Behandlungspflege als Häusliche Krankenpflege (und damit über die schon durch die Pflegeversicherung finanzierte Behandlungspflege hinaus) besteht ausnahmsweise auch für solche Versicherte in Pflegeheimen (zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne § 43 SGB XI), die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben.
Diese Sonderregelung ist vor allem für Versicherte gedacht, die rund um die Uhr überwacht werden müssen (z.B. bei Wachkomapatienten).