Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege in Einrichtungen
In Einrichtungen bzw. im Pflegeheim werden von der Krankenkasse in der Regel keine Leistungen der Behandlungspflege finanziert. Die Finanzierung der notwendigen Behandlungspflege im Pflegeheim erfolgt dort über die Pflegeversicherung.
Ausnahmen bilden die folgenden Bereiche:
Hoher Behandlungspflegebedarf im Pflegeheim (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V)
- Der Anspruch auf Behandlungspflege als Häusliche Krankenpflege (und damit über die schon durch die Pflegeversicherung finanzierte Behandlungspflege hinaus) besteht ausnahmsweise auch für solche Versicherte in Pflegeheimen (zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne § 43 SGB XI), die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben.
Diese Sonderregelung ist vor allem für Versicherte gedacht, die rund um die Uhr überwacht werden müssen (z.B. bei Wachkomapatienten).
Menschen "ohne Haushalt" (§ 37 Abs. 2 Satz 7 SGB V)
- Ebenso haben Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Rehaeinrichtungen, Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, etc.) aufgenommen werden, Anspruch auf Behandlungspflege und ggfls. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (als freiwillige Satzungsleistungen), wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
Dies betrifft "Wohnungslose", die nur zum Zweck der Behandlungspflege aufgenommen werden, da bspw. für eine stationäre Krankenhausbehandlung akut keine Notwendigkeit besteht.
Spezialisierte Palliativversorgung (§ 37b SGB V)
- Versicherte in zugelassenen Pflegeheimen haben einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. Dabei regeln die Verträge nach § 132d Abs. 1, ob die Leistungen durch Vertragspartner der Krankenkassen (bspw. Pflegedienste) in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht werden.