Um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen, kann die Krankenversicherung die erforderliche Grundpflege und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung finanzieren. Die Notwendigkeit bescheinigt der Arzt in seiner Verordnung. Mit der Grundpflege muss der Arzt auch mindestens eine medizinische Behandlungspflege verordnen. Laut Gesetz besteht der Anspruch bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmen auch länger.
Diese Leistung ist zu einer Zeit in das Gesetz aufgenommen worden, als es in Deutschland noch zu wenig Krankenhausbetten gab und man deshalb alternative Versorgungen benötigte. Das ist heute nicht mehr der Fall. In der Praxis ist es heute sehr schwierig, diese Leistungen von der Krankenkasse bewilligt zu bekommen. Vor allem eine Leistung zur Verkürzung des Krankenhausaufenthaltes macht aus Sicht der Krankenkasse wenig Sinn, weil das Krankenhaus die Aufgabe finanziert bekommt, die Patienten gesund zu entlassen. Da das Krankenhaus dafür meist eine Pauschale (sogenannte DRG) bekommt, ist aus Sicht der Krankenkasse keine Leistung notwendig.
Die Krankenhausvermeidung ist nur dann möglich, wenn eine akute Krankenhausbehandlung (bedeutet auch: ständige Verfügbarkeit eines Arztes notwendig) an sich durchgeführt werden müsste, aber nicht "ausführbar" ist, beispielsweise wenn kein Krankenhausbett zur Verfügung steht. Dies dürfte jedoch heute kaum der Fall sein. Auch ein kurzfristiger Ausfall der Pflegeperson (bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit), der dann evtl. zu einem Krankenhausaufenthalt führen könnte, kann hiermit nicht ausgeglichen werden: denn die bisherige Versorgung Zuhause hat ja gezeigt, dass ein Krankenhausaufenthalt (eigentlich) nicht notwendig ist. Hier bliebe allein die Behandlungspflege, ggfls. die Verhinderungspflege (bei gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit) als Leistungen.
Voraussetzungen
- Es muss eine akute, behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegen.
- Krankenhausbehandlung muss geboten, aber nicht ausführbar sein.
- Ein Arzt muss eine Verordnung auf Krankenhausvermeidungspflege ausstellen, die in der Regel durch den ausführenden Pflegedienst bei der Krankenkasse eingereicht wird.
- Keine andere Person im Haushalt kann die Pflege übernehmen.