Häusliche Krankenpflege

Krankenhausvermeidungspflege (§ 37 Abs. 1 SGB V)

Um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen, kann die Krankenversicherung die erforderliche Grundpflege und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung finanzieren. Die Notwendigkeit bescheinigt der Arzt in seiner Verordnung. Mit der Grundpflege muss der Arzt auch mindestens eine medizinische Behandlungspflege verordnen. Laut Gesetz besteht der Anspruch bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmen auch länger.

Diese Leistung ist zu einer Zeit in das Gesetz aufgenommen worden, als es in Deutschland noch zu wenig Krankenhausbetten gab und man deshalb alternative Versorgungen benötigte. Das ist heute nicht mehr der Fall. In der Praxis ist es heute sehr schwierig, diese Leistungen von der Krankenkasse bewilligt zu bekommen. Vor allem eine Leistung zur Verkürzung des Krankenhausaufenthaltes macht aus Sicht der Krankenkasse wenig Sinn, weil das Krankenhaus die Aufgabe finanziert bekommt, die Patienten gesund zu entlassen. Da das Krankenhaus dafür meist eine Pauschale (sogenannte DRG) bekommt, ist aus Sicht der Krankenkasse keine Leistung notwendig.

Die Krankenhausvermeidung ist nur dann möglich, wenn eine akute Krankenhausbehandlung (bedeutet auch: ständige Verfügbarkeit eines Arztes notwendig) an sich durchgeführt werden müsste, aber nicht "ausführbar" ist, beispielsweise wenn kein Krankenhausbett zur Verfügung steht. Dies dürfte jedoch heute kaum der Fall sein. Auch ein kurzfristiger Ausfall der Pflegeperson (bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit), der dann evtl. zu einem Krankenhausaufenthalt führen könnte, kann hiermit nicht ausgeglichen werden: denn die bisherige Versorgung Zuhause hat ja gezeigt, dass ein Krankenhausaufenthalt (eigentlich) nicht notwendig ist. Hier bliebe allein die Behandlungspflege, ggfls. die Verhinderungspflege (bei gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit) als Leistungen.

Voraussetzungen

  • Es muss eine akute, behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegen.
  • Krankenhausbehandlung muss geboten, aber nicht ausführbar sein.
  • Ein Arzt muss eine Verordnung auf Krankenhausvermeidungspflege ausstellen, die in der Regel durch den ausführenden Pflegedienst bei der Krankenkasse eingereicht wird.
  • Keine andere Person im Haushalt kann die Pflege übernehmen.

 

Abgrenzung zur Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung sind in der Zeit der Krankenhausvermeidung nicht notwendig (und möglich), weil die Krankenversicherung die notwendige Grundpflege übernimmt.

Genehmigungspraxis

Diese Leistung wird zur Zeit sehr selten bewilligt und wenn dann nur für einen kurzen Zeitraum von 10 Tagen. Danach muss dann eine neue Verordnung ausgestellt werden.

Von den Krankenkassen wird die Grundpflege in Form von Einsätzen bewilligt. Die Anzahl der notwendigen Einsätze pro Tag legt der Arzt in seiner Verordnung fest. Allerdings ist nicht in allen Fällen sicher, dass die Krankenkasse diese Anzahl von Einsätzen bewilligt. Es kann auch die zusätzlich notwendige hauswirtschaftliche Versorgung verordnet werden.

Manche Kassen bewilligen Grundpflege in Ausnahmefällen auch dann, wenn keine Behandlungspflege gleichzeitig verordnet wurde. Fragen Sie auf jeden Fall bei Ihrer Krankenkasse nach.

Beispiel: Herr Müller lebt allein. Er ist an einer akuten Lungenentzündung erkrankt und muß strikte Bettruhe einhalten. Damit ein Krankenhausaufenthalt vermieden wird, verordnet ihm sein Hausarzt zweimal täglich Grund- und Behandlungspflege (u.a. Temperaturkontrolle, Injektionen) sowie hauswirtschaftliche Versorgung.