Menschen mit einer psychischen Erkrankung können von der Krankenkasse ambulante psychiatrische Krankenpflege erhalten. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Verordnung von einem Facharzt für Psychiatrie/Neurologie. Nur in Ausnahmefällen wird auch die Verordnung eines Allgemeinmediziners akzeptiert, wenn eine vorherige Diagnosesicherung durch einen Facharzt (Psychiatrie/Neurologie) erfolgt ist.
Psychiatrische Hauskrankenpflege kommt seit dem 1. Juli 2005 allerdings nur noch bei bestimmten festgelegten Diagnosen in Betracht (siehe unten). Es müssen hierdurch Fähigkeitsstörungen in einem Maß vorliegen, dass das Leben im Alltag nicht mehr bewältigt werden kann. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Behandlung nur durch Medikamente alleine nicht ausreichend ist, der Versicherte über eine ausreichende Behandlungsfähigkeit verfügt und durch die verordneten Maßnahmen die Krankheit positiv beeinflusst werden kann.
In der Regel wird zunächst eine Erstverordnung über 14 Tage ausgestellt. In dieser Zeit soll eine Pflegeakzeptanz und ein Beziehungsaufbau ermöglicht werden. Dazu kann auch die Anleitung der Angehörigen des Patienten im Umgang mit dessen Erkrankung gehören. Ist in den ersten 14 Tagen absehbar, dass Pflegeakzeptanz und Beziehungsaufbau nicht erreicht werden können, ist eine Folgeverordnung nicht möglich.
Bestandteil der Verordnung ist der vom Arzt erstellte Behandlungsplan, der die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte beschreibt.
Maximal können bis zu 14 Einsätze pro Woche verordnet werden. Allerdings soll die Anzahl der Einsätze pro Woche im Behandlungsverlauf abnehmen. Psychiatrische Krankenpflege kann längstens für vier Monate bewilligt werden.
Ist nach diesen vier Monaten absehbar, dass der Patient weiterhin Unterstützung zur Bewältigung seiner Erkrankung benötigt, kommen eventuell Hilfen vom Sozialamt in Betracht, wie z. B. Eingliederungshilfe. Allerdings sind diese Hilfe dann einkommens- und vermögensabhängig.