Die Leistungen der Haushaltshilfe sind zunächst auf die Gruppe der Eltern zugeschnitten. Die Krankenkassen kommen dabei für die "Familienpflege" ihrer Versicherten auf, wenn diese wegen Schwangerschaft, Entbindung, Behandlungspflegebedarf, Krankenhausaufenthalt oder Kuren (Rehabilitationskuren, Vorsorgekuren, Mütterkuren etc.) den Haushalt nicht mehr weiter führen können und mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt und auf Hilfe angewiesen ist.
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Haushaltshilfe/Familienpflege ist, dass niemand im Haushalt lebt, der die Haushaltsführung übernehmen kann, bspw. wegen Berufstätigkeit, Ausbildung oder eigener Gebrechlichkeit.
Zur Beantragung dieser Leistung ist ein Attest des behandelnden Arztes erforderlich. Das Attest muss die Diagnose, den Zeitraum und Umfang beinhalten.