Der Anspruch auf Hilfsmittel durch die Krankenversicherung soll dazu dienen,
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine Behinderung auszugleichen.
Sogenannte allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (z.B. elektrisches Messer) fallen nicht unter die Leistungspflicht der Krankenversicherung.
Die wesentlichen Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V zusammengefasst.