Krankenversicherung

Spezialisierte Palliativversorgung (§ 37b SGB V)

Jeder Mensch möchte in seiner letzten Lebensphase würdig "Leben und Sterben", egal ob er gesund alt geworden ist, oder vielleicht an einer schweren, unheilbaren Krankheit leidet.

Die meisten Menschen wünschen sich zudem in der gewohnten Umgebung (meist das eigene Zuhause) und nicht auf der Intensivstation eines Krankenhauses zu sterben. Aber geht das denn auch, wenn man bspw. schwerkrank ist und auf intensivmedizinische Leistungen (z.B. Schmerztherapie) angewiesen ist?

Die 2007 eingeführte spezialisierte ambulante Palliativversorgung (von palliativ = schmerzlindernd) bietet neben der Hospitzarbeit eine besonders qualifizierte Begleitung im letzten Lebensabschnitt. Sie umfasst dabei ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie. Sie soll dafür sorgen, dass die Versicherten in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können, sei es in der häuslichen Umgebung, oder auch in einem Pflegeheim.

Anspruch haben Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei gleichzeitig begrenzter Lebenserwartung. Die Leistung ist von behandelnden Arzt zu verordnen.

Diese Spezialpflege wird dabei entweder von besonders dazu qualifizierten Pflegediensten Zuhause oder durch entsprechend qualifiziertes Personal im Pflegeheim erbracht. Die Pflegeeinrichtungen, die die Leistungen erbringen, erfüllen dabei besondere qualitative und personelle Voraussetzungen, die in besonderen Verträgen (nach § 132d SGB V) mit den Krankenkassen geregelt sind. Es kann in der Praxis auch vorkommen, dass neben dem bisherigen Pflegedienst, Spezialisten einer entsprechend zugelassenen Palliativeinrichtung die Versorgung mit übernehmen.