Das Pflegegeld der Pflegeversicherung bildet die Alternative zur Pflegesachleistung.
"Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe (= Pflegesachleistung) ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt."
Das Pflegegeld bekommt direkt der Pflegebedürftige. Er ist der Leistungsbezieher und kann mit dem Geld machen, 'was er will', voraussetzt: die Versorgung ist sicher gestellt! Das Pflegegeld ist damit auch keine echte Vergütung oder Lohn, sondern lediglich ein "Dankeschön" für die Pflegeperson.
Beispiel: Herr Meyer wird von seiner Tochter gepflegt. Er zahlt ihr das Pflegegeld nicht aus, seine Tochter pflegt ihn trotzdem. Aber zu Weihnachten schenkt er seiner Tochter ein sehr teures Geschenk.
Die Pflegeperson, also diejenige/derjenige der die Pflege ausführt, hat zwar kein Rechtsanspruch auf das Pflegegeld, sie muss aber auch nicht den Pflegebedürftigen pflegen. Daher ist es eigentlich normal, dass die Pflegepersonen auch das Pflegegeld erhalten. Oftmals wird beim Antrag zur Pflegegeldleistung schon das Konto der Pflegeperson angegeben. Dies ist soweit möglich, solange der Pflegebedürftige dies unterschrieben hat und nicht wieder ändert.
Unabhängig davon, ob mit dem Geld eine vollständige Versorgung zu "bezahlen" ist, ist der Pflegebedürftige gegenüber seiner Pflegekasse in der Verantwortung, seine Versorgung im Rahmen des Pflegegrades mit Hilfe des Pflegegeldes vollständig sicher zu stellen.
Auch hier wird deutlich, dass die Leistungen der Pflegeversicherung alleine gar nicht die Versorgung sicher stellen können, sondern nur 'mit helfen' im Sinne eines Zuschusses, der Rest bleibt der Eigenanteil.
Pflegegeldbeträge
Pflegegrad | Pflegegeldbeitrag |
---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 316,- € |
Pflegegrad 3 | 545,- € |
Pflegegrad 4 | 728,- € |
Pflegegrad 5 | 901,- € |
Bedingung für den Bezug von Pflegegeld
Der alleinige Pflegegeldbezug ist gebunden an den Abruf von regelmäßigen Beratungsbesuchen:
- Pflegegrad 1: keine Abrufpflicht, nur freiwillig, siehe nächster Punkt!
- bei Pflegegrad 2 und 3 zweimal im Jahr,
- bei Pflegegrad 4 und 5 viermal im Jahr.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld, daher besteht auch keine Abrufpflicht für Beratungsbesuche. Sie können aber freiwillig zweimal im Jahr einen Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen.
Die Beratungsbesuche sind für die Pflegebedürftigen bzw. Versicherten immer kostenfrei, der Pflegedienst rechnet die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab.
Laut Gesetzestext dient "die Beratung (dient) der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden." Die Pflegefachkräfte, die die Beratungsbesuche durchführen, sind Spezialisten in der Häuslichen Pflege und können sicherlich viele praktische Tipps und Veränderungsmöglichkeiten aufzeigen. Auch können sie prüfen, ob Pflegehilfsmittel die Pflege erleichtern können und dies den Pflegekassen mitteilen. Die Besuche sind auch eine Chance für die Pflegepersonen, auch einmal mit einem Aussenstehenden über die sicherlich nicht immer leichte Pflege und Versorgung zu reden. Gerade bei Pflegepersonen, die dementiell erkrankte Pflegebedürftige betreuen, können diese Besuche eine weitere Entlastung darstellen.