Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40 SGB XI)
Die Pflegeversicherung stellt Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis 5) Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung zur Verfügung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: durch das Hilfsmittel oder die Maßnahmen wird/werden
- die Pflege erleichtert:
beispielsweise ermöglicht der Einbau eines Wannenlifts, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen baden kann, - die Beschwerden des Pflegebedürftigen gelindert:
beispielsweise durch Lagerungshilfen, so dass der Pflegebedürftige schmerzfrei liegen kann, - dem Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglicht:
beispielsweise durch ein Pflegebett mit elektrischer Verstellung, aus dem er selbständig aufstehen kann.
Die Pflegehilfsmittel 'nützen' damit sowohl dem Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson.
Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der beantragten Pflegehilfsmittel durch eine Pflegefachkraft eines Pflegedienstes oder durch den MDK. Beispielsweise kann eine Pflegefachkraft im Rahmen eines Beratungsbesuches bei Pflegegeldempfängern feststellen, dass ein Haltegriff in der Dusche notwendig wäre, damit der Pflegebedürftige sich beim Duschen festhalten kann und so das Duschen einfacher geht. Wenn der Pflegebedürftige dies dan beantragt, kann die Pflegekasse aufgrund dieser Feststellung das Hilfsmittel bewilligen und einen Lieferanten mit der Lieferung/Installation beauftragen.