Die Häusliche Pflege ist ohne ehrenamtlich tätige Pflegepersonen nicht möglich. Falls diese einmal ausfallen oder sich erholen wollen/müssen, kann über die Leistung der Verhinderungspflege die Pflegepersonen vertreten werden.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Ein besonderer Grund für die Verhinderung muss nicht angegeben werden (z.B. kein Nachweis des Urlaubs).
Breite Leistungsmöglichkeit
Da die Verhinderungspflege die Pflegeperson(en) ersetzt, ist auch der Leistungsinhalt nicht beschränkt. Es können Körperbezogene Pflegemaßnahmen, Pflegerische Betreruungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung in Anspruch genommen werden: also alle die Tätigkeiten können 'ersetzt' werden, die die Pflegeperson ansonsten erbringt.
Beispiel: Die Pflegeperson möchte gern zu einem Pflegekurs (es könnte aber auch ein Theaterabend sein) mit dem Schwerpunkt Demenz. Ihren pflegebedürftigen Vater kann sie in der Zeit ihrer Abwesenheit jedoch nicht alleine lassen. Für die vier Stunden beauftragt sie einen Pflegedienst mit der Beaufsichtigung und Betreuung und läßt sich die entstehenden Kosten hierfür von der Pflegekasse erstatten.
Als Leistungen können Leistungskomplexe (Pauschalen) abgerechnet werden, die Verhinderungspflege kann aber auch nach Zeit (Stundenweise) erbracht werden.
Der Leistungsanspruch besteht nur für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis 5. Die Pflegekasse erstattet dafür Kosten in Höhe von maximal 1.612,- € pro Jahr für max. 42 Tage (soweit tageweise abgerechnet wird). Ist die Pflegeperson nur zeitweise (stundenweise, unter 8 Stunden pro Tag) verhindert, erfolgt keine Anrechnung auf die Tage, sondern nur auf die verfügbare Geldsumme.
Die Leistungen können um bis zu 50 % der Kurzzeitpflege (bis 806,- €) erweitert werden, soweit diese Kurzzeitpflegeleistungen bisher nicht genutzt wurden. Damit könnten pro Jahr bis zu 2.418,- € für Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden. Um diese Zusatzleistungen zu nutzen, muss dies der Pflegekasse mitgeteilt werden (beispielsweise auf der Rechnung, die man zur Erstattung nachweist).
Leistungsvoraussetzung
(eine) Pflegeperson muss vorhanden sein!
Eine Voraussetzung für die Nutzung der Leistung ist die Tätigkeit einer Pflegeperson, die den Pflegebedürftigen pflegt. Denn ihre 'Verhinderung' wird vertreten. Als Pflegepersonen sind Angehörige, Verwandte, Nachbarn und andere ehrenamtlich tätige Menschen definiert, die einen Pflegebedürftigen "ehrenamtlich" (nicht erwerbsmäßig, also nicht für Geld) pflegen. Unter Pflege sind alle körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung zu verstehen. Dabei ist der Stundenumfang der Versorgung nicht ausschlaggebend, wichtig ist nur, das die Pflegeperson regelmäßig (in der Regel mindestens einmal pro Woche) beim Pflegebedürftigen tätig ist.
Da die Pflegepersonen bei der (Erst-) Begutachtung mit im Gutachten erfasst werden, kann es sein, dass neuere Pflegepersonen (die erst nach der Einstufung 'dazu' gekommen sind,) der Pflegekasse nicht bekannt sind. Es ist deshalb hilfreich, diese der Pflegeversicherung nachzumelden. Damit sind im Regelfall keinerlei Nachteile verbunden, siehe auch Pflegepersonen.
Vor dem ersten Leistungsbezug 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein
Als weitere Voraussetzung ist gesetzlich formuliert, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor dem erstmaligen Leistungsbezug der Verhinderungspflege 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben muss. Das bedeutet jedoch nicht, dass es immer die gleiche Pflegeperson gewesen sein muss. Auch ist das Maß der Pflegebedürftigkeit dafür nicht wichtig: Es muss also noch kein Pflegegrad 2 bis 5 vorgelegen haben. Dazu zwei Beispiele:
- Der Pflegebedürftige hat seit 6 Jahren eine Erkrankung, aufgrund dessen er immer mehr fremde Hilfe benötigt. Seine Frau pflegt ihn seit dieser Zeit mit zunehmenden Aufwand. Er wird zum 1.1. vom Gutachter in Pflegegrad 2 eingestuft. Weil er schon seit mehr als 6 Monate einen Pflegebedarf hatte (unabhängig vom Pflegegrad) kann seine Frau ab dem 1.1. sich über die Leistung der Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst vertreten lassen.
- Bis zum Schlaganfall lebte der heute Pflegebedürftige ohne fremde Hilfe oder Unterstützung allein. Ab dem Schlaganfall ist er auf Hilfe angewiesen und in Pflegegrad 3 eingestuft. Die Verhinderungspflege kann erst 6 Monate nach dem Schlaganfall genutzt werden. Für eine kurzzeitige Versorgung durch Andere bliebe vor Ablauf der 6 Monate nur die stationäre Kurzzeitpflege als Möglichkeit, denn diese kann ohne Wartefrist in Anspruch genommen werden.
Kein Antrag im Voraus notwendig
Die Verhinderungspflege ist keine Sachleistung, sondern eine Leistung der Kostenerstattung. Das heißt, formal geht die Rechung des Pflegedienstes über die erfolgte Verhinderungspflege (zuerst) an den Pflegebedürftigen/Versicherten und dieser reicht sie bei der Pflegekasse zur Erstattung ein. In der Praxis kann der Pflegedienst über eine Abtretungserkärung die Rechnung direkt an die Pflegekasse schicken.
Die Verhinderungspflege muss nicht vorher beantragt werden, das geht bei sehr kurzfristigen Verhinderungen, beispielsweise wegen Krankheit, auch gar nicht. Praktisch ist die Rechnung oder Quittung über die bezahlte Leistung der Antrag auf Übernahme der Kosten. Es sollte nur noch ergänzend der Pflegekasse mitgeteilt werden, welche Pflegeperson aus welchem Grund (Urlaub, Krankheit, anderer Grund) wie lange (tageweise oder stundenweise) verhindert ist. Viele Pflegekassen haben auch Antragsformulare, auf denen man die Leistung für das ganze Jahr pauschal beantragen kann. Um Missverständnisse bei den Pflegekassen zu reduzieren, kann man solche Formulare nutzen. Aber auch ohne diese hat der Pflegebedürftige/Versicherte das Recht auf Übernahme der Kosten im Rahmen der Verhinderungspflege, wenn im Nachhinein Rechnung geschickt wird.