Ambulante Leistungen

Wohngemeinschaftszuschlag

Leistungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften - § 38a

Für die Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben in der Wohngemeinschaft wie Organisation, Verwaltung, Betreuung oder Aufgaben des Gemeinschaftslebens stehen pro Pflegebedürftigem (Pflegegrad 1 bis 5) ein Betrag von pauschal 214,- € pro Monat zur Verfügung.

Voraussetzungen:

  • Der Pflegebedürftige muss mit mindestens mit zwei weiteren Pflegebedürftigen zusammen wohnen (Wohngemeinschaft mit mindestens 3 Pflegebedürftigen). Maximal darf die Wohngemeinschaft aus insgesamt 12 Personen bestehen.
  • Sie müssen ambulant betreut werden (im Regelfall Sachleistungen nach §§ 36 bis 38  oder § 45b beziehen) und das Versorgungskonzept darf nicht einer teil- oder vollstationären Einrichtung entsprechen. D.h. Leistungen durch Angehörige oder andere Pflegepersonen müssen möglich sein und zur Verringerung des zu zahlenden Betrages für individuelle pflegerische oder hauswirtschaftliche Leistungen führen. 
  • Sie müssen regelmäßig Kosten für gemeinschaftlich beauftragte Leistungen (Pflege, Verwaltung, Betreuung) haben.
  • Die Person die diese Leistungen übernimmt (Präsenzkraft) muss gemeinschaftlich beauftragt werden (Hinweis: in der Praxis kann dies nicht nur eine Person sein, sonderen mehrere oder ein Dienstleister).

 

In Ambulanten Wohngemeinschaften gliedern sich die Kosten im Regelfall in die drei Gruppen: Miete, individuelle Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und Behandlungspflege sowie gemeinsame Betreuungsleistungen (Präsenz rund um die Uhr, gemeinsame Hauswirtschaft und Betreuung). Für den dritten Block gibt es den pauschalen Zuschlag, den der Pflegebedürftige selbst bei der Pflegekasse beantragt und überwiesen bekommt.

Kein Zuschlag bei Nutzung einer Tagespflegeeinrichtung

Bei der Nutzung einer Tagespflegeeinrichtung gibt es eine Sonderregelung: Nur wenn im Einzelfall die Versorgung in der Wohngemeinschaft nicht möglich ist, kann (nach Prüfung durch MDK) die Tagespflege besucht werden, ohne dass der Zuschlag gekürzt wird. Andererseits erhalten die Pflegebedürftigen sowohl die Sachleistungen als auch die Tagespflegeleistungen weiter und sind tagsüber nicht in der Wohngemeinschaft (benötigen dann hier keine Versorgung). Daher kann man verstehen, dass der Gesetzgeber hier den (dritten) Zuschuss dann kürzt.