Leistungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften - § 38a
Für die Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben in der Wohngemeinschaft wie Organisation, Verwaltung, Betreuung oder Aufgaben des Gemeinschaftslebens stehen pro Pflegebedürftigem (Pflegegrad 1 bis 5) ein Betrag von pauschal 214,- € pro Monat zur Verfügung.
Voraussetzungen:
- Der Pflegebedürftige muss mit mindestens mit zwei weiteren Pflegebedürftigen zusammen wohnen (Wohngemeinschaft mit mindestens 3 Pflegebedürftigen). Maximal darf die Wohngemeinschaft aus insgesamt 12 Personen bestehen.
- Sie müssen ambulant betreut werden (im Regelfall Sachleistungen nach §§ 36 bis 38 oder § 45b beziehen) und das Versorgungskonzept darf nicht einer teil- oder vollstationären Einrichtung entsprechen. D.h. Leistungen durch Angehörige oder andere Pflegepersonen müssen möglich sein und zur Verringerung des zu zahlenden Betrages für individuelle pflegerische oder hauswirtschaftliche Leistungen führen.
- Sie müssen regelmäßig Kosten für gemeinschaftlich beauftragte Leistungen (Pflege, Verwaltung, Betreuung) haben.
- Die Person die diese Leistungen übernimmt (Präsenzkraft) muss gemeinschaftlich beauftragt werden (Hinweis: in der Praxis kann dies nicht nur eine Person sein, sonderen mehrere oder ein Dienstleister).