Stationäre Versorgung
Die stationäre Pflege findet in dafür besonders geeigneten Häusern und damit nicht in der eigenen Häuslichkeit statt.
Es gibt drei verschiedene Angebote:
- Tages- oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Vollstationäre Pflege
Dabei werden die Tages- oder Nachtpflege sowie die Kurzzeitpflege als teilstationär bezeichnet, weil sie durch eine kurzzeitige (tägliche oder zeitliche) Unterbringung in einer stationären Wohnform die Häusliche Versorgung aufrecht erhalten sollen. In diesem Sinne sind sie auch vorrangig vor der (voll-)stationären Versorgung im Heim (§ 3 SGB XI - Vorrang der häuslichen Pflege). Die rechtlichen Anforderung, von der Finanzierungsstruktur bis hin zu gesetzlichen Rahmenbedingungen wie das Heimgesetz, sind jedoch rein stationär.
Besondere Finanzierung
Die Kosten in stationären Einrichtungen werden nach dem gleichen Schema aufgegliedert:
- Pflegebedingte Aufwendungen (Pflegesatz)
Zu den pflegebedingten Aufwendungen gehören die Kosten für die körperbezogenen Plfegemaßnahmen, die betreuerischen Pflegemaßnahmen und die medizinische Behandlungspflege (Ausnahme: ein besonders hoher Behandlungspflegebedarf nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V wird dem Pflegeheim direkt erstattet). Die Kosten sind nach Pflegegraden gegliedert. Ohne Pflegegrad kann ein eigener Pflegesatz vereinbart sein. Es werden (anders als in der ambulanten Pflege) keine konkreten einzelnen Leistungen gebucht und bezahlt, sondern die pauschale Versorgung im Rahmen des Pflegegrades.
Die pflegebedingten Aufwendungen werden durch den Zuschuss der Pflegekasse und ansonsten privat als Eigenanteil finanziert.