Die Kontenpfändung
Genauso wie eine Pfändung des Einkommens (Lohnpfändung) kann ein Gläubiger auch eine Pfändung des Girokontos veranlassen, wenn er einen entsprechenden Schuldtitel hat. Dies kann ein Vollstreckungsbescheid, ein Gerichtsurteil oder ein notarielles Schuldanerkenntnis sein. Auch aus einer Grundschuldurkunde kann vollstreckt werden.
Der Gläubiger kann beim Amtsgericht eine Kontenpfändung beantragen, diese Pfändung wird dann dem Geldinstitut zugestellt. Das Geldinstitut informiert dann den Kontoinhaber über die Kontenpfändung. Ab diesem Zeitpunkt darf das Geldinstitut Verfügungen nur noch im Rahmen des Pfändungsschutzes zulassen.
Es ist daher dringend notwendig, im Fall einer Kontenpfändung sofort entsprechende Maßnahmen gegen die Vollstreckung einzuleiten. Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto, auf dem bestimmte Beträge geschützt sind, ist eine davon. Dies sollte man möglichst schon im Vorfeld, auch bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens, in Angriff nehmen. Bei Überschuldung ist grundsätzlich anzuraten, das eigene Girokonto nur als Guthabenkonto zu führen, um Probleme mit der Hausbank zu vermeiden.