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Schuldner- und Insolvenzberatung

Kontenpfändung und P-Konten

Die Kontenpfändung

Genauso wie eine Pfändung des Einkommens (Lohnpfändung) kann ein Gläubiger auch eine Pfändung des Girokontos  veranlassen,  wenn  er  einen  entsprechenden  Schuldtitel  hat.  Dies  kann  ein  Vollstreckungsbescheid, ein Gerichtsurteil oder ein notarielles Schuldanerkenntnis sein. Auch aus einer Grundschuldurkunde kann vollstreckt werden.

Der Gläubiger kann beim Amtsgericht eine Kontenpfändung beantragen, diese Pfändung wird dann dem Geldinstitut zugestellt. Das Geldinstitut informiert dann den Kontoinhaber über die Kontenpfändung. Ab diesem Zeitpunkt darf das Geldinstitut Verfügungen nur noch im Rahmen des Pfändungsschutzes zulassen.

Es ist daher dringend notwendig, im Fall einer Kontenpfändung sofort entsprechende Maßnahmen gegen die Vollstreckung einzuleiten. Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto, auf dem bestimmte Beträge geschützt sind, ist eine davon. Dies sollte man möglichst schon im Vorfeld, auch bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens, in Angriff nehmen. Bei Überschuldung ist grundsätzlich anzuraten, das eigene Girokonto nur als Guthabenkonto zu führen, um Probleme mit der Hausbank zu vermeiden.

 

Pfändungsschutz bei Kontenpfändungen (auch bei Sozialleistungen) gibt es nur beim P-Konto!

    Das P-Konto

    Jede Person hat den gesetzlichen Anspruch, ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen zu lassen. Dies muss man persönlich beantragen. Für den Kontoinhaber sind dann zur Zeit € 1.500,00 € pfändungsfrei, wenn man Guthaben auf dem Konto hat (Stand Juli 2024). Gemeinsame Konten (z.B. von Ehegatten) können nicht als P-Konten geführt werden. Hier muss jeder ein eigenes Konto einrichten.

    Hat der Kontoinhaber unterhaltsberechtigte Personen oder bezieht er Sozialleistungen nach SGB II oder XII für eine Bedarfsgemeinschaft mit anderen im Haushalt lebenden Personen, können durch eine entsprechende Bescheinigung weitere Freibeträge pfändungsfrei gestellt werden. Diese Bescheinigung stellt zum Beispiel die Schuldnerberatung nach Terminvereinbarung aus. Hier müssen entsprechende Nachweise wie Leistungsbescheide, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen etc. vorgelegt werden. In bestimmten Fällen (z.B. wenn das unpfändbare Einkommen nach Pfändungstabelle höher ist als die Freibeträge beim P-Konto) ist es weiterhin notwendig, Pfändungsschutzanträge beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.
     

    Was es zu beachten gilt:

    • Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto gilt für alle Einkommensarten, auch für Einkünfte beruflich Selbstständiger und alle Sozialleistungen.
    • Der Pfändungsschutz gilt nur für Guthaben. Es sollte also darauf geachtet werden, das P-Konto als Guthabenkonto zu führen.
    • Es werden alle Zahlungseingänge im Kalendermonat auf den Freibetrag angerechnet, auch eigene Einzahlungen oder Überweisungen von Familienmitgliedern oder Bekannten.
    • Wenn man nachweisen und glaubhaft machen kann, dass in den letzten 6 Monaten nur unpfändbare Beträge eingegangen sind und dies auch für die nächsten 12 Monate zu erwarten ist, kann man beim Amtsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Kontenpfändung stellen. Das Gericht ordnet dann an, dass das Konto für 12 Monate nicht gepfändet werden darf.
    • Das P-Konto wird der SCHUFA gemeldet. Dadurch soll verhindert werden, dass Kontoinhaber missbräuchlich mehrere P-Konten führen lassen. Dies ist strikt untersagt und kann zu Kündigungen der Konten führen. Auf die Bonität hat dies aber keine Auswirkungen.