Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und löste das bisherige Datenschutzrecht ab. Damit wurde die Verarbeitung personenbezogener Daten neu geregelt. Dies bedeutet für unsere Mitgliedsorganisationen wie Vereine, gGmbHs, Beratungsstellen und gemeinnützigen Einrichtungen eine Vielzahl von Pflichten, Fallstricken und Arbeit. Das Datenschutzrecht räumt Personen, deren Daten von Betrieben genutzt werden, zahlreiche Rechte ein. Mithilfe dieser Rechte soll erreicht werden, dass Betroffene Einfluss auf den Umgang und die Verbreitung ihrer Daten haben.
Mitgliedsorganisationen, die Daten verarbeiten, unterliegen damit gewissen Pflichten zur Datennutzung.
Ihre Pflichten sind im Einzelnen:
- Transparenzgebot (Art. 12 DSGVO)
- Informationspflichten (Art. 13 und 14 DSGVO)
- Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
- Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
- Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
- Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
- Pflicht zur Datenübertragung (Art. 20 DSGVO)
- Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)
- Dokumentationspflicht (Art. 30 DSGVO)
Wenn in einer Mitgliedsorganisation mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist darüber hinaus ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu benennen.
Möchten Sie Ihre personellen Ressourcen schonen und auch den besonderen Kündigungsschutz, den der Datenschutzbeauftragte in Ihrem Unternehmen oder Verein genießt, vermeiden, können Sie die Aufgaben auch an einen Externen Datenschutzbeauftragten übertragen.