Antragsverfahren
Soziale Organisationen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, können eine Unterstützung der Stiftung Transpari - Bürgerstiftung im Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen erhalten. Anträge an die Stiftung können formlos gestellt werden. Sie sollten folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- Rechtsform des Antragstellers,
- ggf. Mitgliedschaft in einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege,
- Konzeption und Zielsetzung des Antragstellers sowie des geplanten Projektes, das gefördert werden soll
- Beschreibung der sozialen Organisationen
- Beschreibung des zu fördernden Projektes
- langfristiges Ziel des Projektes
- Zielgruppe des Projektes
- Beginn und Ende des Projektes
- mögliche Folgekosten des Projektes
- ehrenamtliche und hauptamtliche ProjektbetreuerInnen
- Investitions-, Finanzierungs- und Kostenplan des zu fördernden Projektes
- AnsprechpartnerIn
Unterstützungsart
Die Arbeit der sozialen Einrichtungen wird von Transpari - Bürgerstiftung im Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen durch finanzielle Zuwendungen unterstützt.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Auch Teilbeträge der beantragten Mittel können bewilligt werden.
Förderbedingungen
- Die zu fördernden Projekte müssen auf dem neuesten Stand der fachlichen Erkenntnisse für den jeweiligen Hilfebedarf sein.
- An der Durchführung der Projekte sollen auch ehrenamtliche BetreuerInnen beteiligt sein.
- Mit der Antragstellung erklärt sich die soziale Einrichtung bereit, einen fachlich fundierten Bericht über das geförderte Projekt zu erstellen. Dieser Bericht kann von der Stiftung Transpari - Bürgerstiftung im Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen für Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.
- Die geförderte soziale Einrichtung verpflichtet sich, die Verwendung des Förderbetrages durch eine verbindliche Bestätigung der Mittelverwendung für den beantragten Zweck nachzuweisen. Bei Zuwendungen von mehr als € 2.500,- können weitere Nachweise vom Stiftungsvorstand eingefordert werden. Diese weitergehenden Nachweispflichten müssen der sozialen Einrichtung mit dem Zuwendungsbescheid zugehen, u.a. kann auch ein Zwischenbericht gefordert werden.
Öffnungsklausel
In begründeten Ausnahmefällen kann der Stiftungsvorstand von dem vorgesehenen Antragsverfahren und den Förderbedingungen abweichen.
Der Stiftungsrat