Aus dem Jahr 2022
Änderung Selbsthilfeförderung § 20h SGB V
Verteiler: Mitglieder des Fachbereichs Selbsthilfe im Gesundheitswesen
Änderung Selbsthilfeförderung § 20h SGB V
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Sie über Änderung bei der Selbsthilfeförderung informieren:
Der Bundestag hat am 14. März das Terminservice- und Versorgungsgesetz –TSVG in der vom Gesundheitsausschuss vorlegten Fassung beschlossen.
Wie vom Paritätischen gefordert, bleibt bei der Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V die kassenindividuelle Projektförderung erhalten und der Anteil der Pauschalförderung wird von mindestens 50% auf mindestens 70 % erhöht. Damit soll gewährleistet werden, dass die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen durch die Krankenkassen und ihren Verbänden eine ausreichende Basisfinanzierung erhalten. (siehe Seite 199 Drucksache 19/8351).
Diese Gesetzesänderung stärkt die Basisfinanzierung wesentlich, denn die Mittel, die für die Pauschalförderung zur Verfügung stehen, erhöhen sich gegenüber dem derzeitigen Stand um 40 Prozent. Viele regelmäßige Aktivitäten für die zurzeit immer wieder Projektanträge gestellt werden müssen, können dann aus der Pauschalförderung finanziert werden.
Die Umsetzung erfolgt zum 01.01.2020. Wir werden Sie über die weiteren Schritte rechtzeitig informieren. Insbesondere soll der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung noch angepasst werden. Auch dazu erhalten Sie weitere Informationen, sobald diese vorliegen.