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Corona-Verordnung mit weiteren Lockerungen und optimierter Struktur

| Fachinformationen

Verteiler: Arbeitskreis Betreuungsvereine und Arbeitskreis Straffälligenhilfe

Niedersächsisches Ministerium für
Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
 
 
                                                                                               10.07.2020
                                                                                              Nr. 228/2020
 
 
Corona-Verordnung mit weiteren Lockerungen und optimierter Struktur
 
Am kommenden Montag tritt die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachen in Kraft. Die neue Verordnung beinhaltet weitere Lockerungen, die aufgrund des derzeit moderaten Infektionsgeschehens möglich sind. Darüber wurde sie thematisch neu in acht Teile gegliedert und übersichtlicher gestaltet.
In den Paragrafen 1 bis 4 finden Sie die grundlegenden und nach wie vor ausgesprochen wichtigen Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus:
1.     Abstand halten, persönliche Kontakte auf das Notwendigste beschränken
2.     Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn kein Abstand 1,5 Metern möglich ist bzw. generell beim Einkaufen sowie in Bussen und Bahnen
3.     Hygienekonzepte erstellen und befolgen
4.     Daten erheben bzw. dokumentieren
 
Unverändert bleibt die Regelung, dass sich in der Öffentlichkeit zwei Haushalte (keine zahlenmäßige Beschränkung) oder auch eine Gruppe von bis zu 10 Personen (unabhängig von den Haushalten) treffen dürfen.
 
Wann bzw. zu welchen Gelegenheiten und in welchem Umfang diese Schutzmaßnahmen gelten, ist in den nachfolgenden Paragrafen 5 ff  geregelt. Die Gesamtausgabe der neues Verordnung finden Sie hier
 
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
 
Soziales:
Ferienfreizeiten sind nun auch in größerem Rahmen möglich: Ab Montag können Kinder- und Jugendgruppen im Rahmen der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII mit bis zu 50 Personen in einer Jugendherberge oder einer anderen Gruppeneinrichtung Veranstaltungen durchführen und auch übernachten.
 
In Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugend- und Erwachsenenbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Kreissportschulen, Landessportschulen und vergleichbaren verbandseigenen Einrichtungen sind Gruppenveranstaltungen und -angebote für Minderjährige und die Aufnahme von Gruppen Minderjähriger jetzt bis zu einer Gruppengröße von 50 Personen zulässig.
 
Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen können wieder alle vorhandenen Plätze zur Verfügung stellen

Kinderbetreuung:
In der privaten Kinderbetreuung dürfen künftig bis zu fünf „fremde“ Kinder betreut werden – zusätzlich zu den eigenen Kindern der betreuenden Person. Bisher betrug die Obergrenze fünf Kinder einschließlich der eigenen.      
Tourismus & Gastronomie
Das Beherbergungsverbot für Personen, die aus dem Landkreis Gütersloh nach Niedersachsen kommen, wird bereits zum 11. Juli 2020 aufgehoben. Hotelbetten, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen somit Gästen aus dem betreffenden Landkreis ab Samstag wieder zur Verfügung gestellt werden.
 
Restaurants dürfen ihren Gästen Buffets auch wieder mit Selbstbedienung anbieten.
 
Sport
Sofern die Kontaktdaten dokumentiert werden, ist der Kontaktsport in einer Gruppe bis 30 Personen möglich, d.h. auch Spiele gegeneinander – eine feste Kleingruppe ist hierfür nicht mehr notwendig. Möglich sind damit beispielsweise Testspiele beim Fußball in der Saisonvorbereitung.
 
Bei allen jetzt wieder zulässigen Aktivitäten, gelten immer die in Teil 1 der Verordnung aufgeführten allgemeinen Vorschriften zu Abstand, Mund-Nasenbedeckung, Hygiene(konzepten) und Dokumentationspflichten.  
 
 
Beste Grüße  
Stefanie Geisler   

Niedersächsisches Ministerium für Soziales,
Gesundheit und Gleichstellung
 
Stellvertretende Pressesprecherin
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon:  0511 120 – 4168
Mobil:      0174 2151397
E-Mail:     stefanie.geisler@ms.niedersachsen.de