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Gemeinsame Empfehlung zur Vergütungsweiterentwicklung nach § 89 SGB XI

| Pflege, Fachinformationen

Verteiler: Mitglieder des Fachbereichs Pflege

hier: Gemeinsame Empfehlung zur Vergütungsweiterentwicklung nach § 89 SGB XI


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Verhandlungen zur gemeinsamen Empfehlung der Vergütungen nach § 89 SGB XI für die ambulanten Pflegeleistungen sind abgeschlossen, das Unterschriftenverfahren ist eingeleitet.

Sie können nunmehr für Ihre Pflegedienste Vergütungsvereinbarungen gem. § 89 SGB XI  nach Maßgabe folgender Grundsätze abschließen:

1.    Die vereinbarten Punktwerte der Leistungskomplexe sowie der Grundpflege und Betreuung nach Zeit, die vereinbarten Wegepauschalen und die vereinbarten Wegegelder können ohne weitere Nachweise um bis zu 1 % angehoben werden. Die Laufzeit beträgt mindestens 12 Monate. Der Laufzeitbeginn ist frühestens der 01.01.2020.

2.    Die vereinbarten Punktwerte der Leistungskomplexe sowie der Grundpflege (körperbezogenen Pflegemaßnahmen) und Betreuung (pflegerischen Betreuungsmaßnahmen) nach Zeit und die vereinbarten Wegegelder können um bis zu 3 % und die einfache Wegepauschale (LK 21 1a) um bis zu 8,5 % angehoben werden, sofern sich der Träger der Pflegeeinrichtung zur anteiligen Weitergabe der prozentualen Vergütungserhöhung im Umfang von 81 Prozent der Steigerung, konkret  von 2,8 Prozent) an die in der Pflege Beschäftigten verpflichtet. Die Vergütung für die erhöhte Wegepauschale (LK 21 1b) wird auf den Stand der Vorvereinbarung festgeschrieben. Zur Beantragung genügt zunächst die Unterzeichnung der beigefügten Erklärung (Anlage 1), die Bestandteil der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI wird. Macht die Pflegeeinrichtung von diesem Verfahren Gebrauch, so behalten sich die Kostenträger die Überprüfung der anteiligen Weitergabe an die Beschäftigten auf Basis der in Anlage 1 vereinbarten Grundsätze vor. Die Laufzeit beträgt mindestens 12 Monate. Der Laufzeitbeginn ist frühestens der 01.01.2020.

3.    Die Möglichkeit einer Einzelverhandlung über eine Vergütungssteigerung oberhalb der in Ziffer 2 beschriebenen Steigerungsbeträge gem. § 89 SGB XI i.V.m. § 85 Abs. 3-7 SGB XI bleibt hiervon unberührt.

Wie in allen Vorjahren auch, können Sie ab sofort auf dem Hintergrund der "Gemeinsamen Empfehlung" auf Ihren örtlich zuständigen Verhandler zugehen und mit ihm Ihre individuelle Vergütungsvereinbarung abschließen. Eine Übersicht über die Zuständigkeiten finden Sie in der angefügten Übersicht.

Dieser Mail als Anlagen angefügt sind:
1) die "Gemeinsame Empfehlung"
2) Anlage 1, das ist die Erklärung zur Erhöhung der Gehälter und zu den Nachweismöglichkeiten
3) Ansprechpartner Vergütung

Mit freundlichen Grüßen

Anne Günther
Abteilungsleiterin Mitgliederförderung