Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase § 132g SGB V - Abschluss Vergütungsvereinbarung
Verteiler: Fachbereich Pflege ambulant und stationär
hier: Federführerschaft geklärt - Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zur GVP nach § 132g SGB V möglich
Grundsatz: § 132g Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
(1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können den Versicherten in den Einrichtungen eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Versicherte sollen über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten werden, und ihnen sollen Hilfen und Angebote der Sterbebegleitung aufgezeigt werden. Im Rahmen einer Fallbesprechung soll nach den individuellen Bedürfnissen des Versicherten insbesondere auf medizinische Abläufe in der letzten Lebensphase und während des Sterbeprozesses eingegangen, sollen mögliche Notfallsituationen besprochen und geeignete einzelne Maßnahmen der palliativ-medizinischen, palliativ-pflegerischen und psychosozialen Versorgung dargestellt werden. Die Fallbesprechung kann bei wesentlicher Änderung des Versorgungs- oder Pflegebedarfs auch mehrfach angeboten werden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
um Leistungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g Abs. 1 SGB V zu Lasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen zu können, ist mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Zum Abschluss dieser Vergütungsvereinbarung wurden zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Federführerschaften in den jeweiligen Bundesländern vereinbart. Die Liste der Federführerschaften wurde jetzt nochmals aktualisiert.
Auf der Bundesebene wurde eine Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Leistungserbringerverbänden geschlossen, die sehr klare Regelungen zur Vergütungsfindung vorsieht. Ergänzend dazu hat die BAGFW eine Handreichung zu dieser Vereinbarung herausgegeben.
Die Möglichkeit einer gemeinsamen Lösung in Niedersachsen wurde in den Gremien auf der Landesebene diskutiert, man hat sich aber aufgrund der sehr klaren Regelungen zur Vergütungsfindung in der Vereinbarung dagegen entschieden. Das Thema war aktuell auch noch einmal TOP im Ausschuss Pflege und Gesundheit der LAG FW (PuG), da die Krankenkassen, obwohl die gesetzlichen Grundlagen bereits seit 2 Jahren bestehen, noch keine Vereinbarungen mit Pflegeeinrichtungen geschlossen hatten. Jetzt erreichte uns die Information über einen ersten Abschlusses bei der Caritas, so dass – bei Bedarf - einer Umsetzung für Ihre Einrichtung nichts mehr im Wege stehen sollte.
Anliegend erhalten Sie neben den notwendigen Dokumenten auch eine Handreichung in einfacher Sprache.
Wir bitten Sie, uns die Abfrage zur gesundheitlichen Versorgungsplanung am Lebensende bis zum 30.05.2019 zu beantworten und unter Verwendung der Verlage direkt an unser Sekretariat Frau Astrid Schöne zu senden astrid.schoene@paritaetischer.de
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Anne Günther
Abteilungsleiterin Mitgliederförderung
Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V. | Gandhistraße 5a | 30559 Hannover
www.paritaetischer.de |Tel.: 0511.52486-376 | Fax 0511.52486-333
vertretungsberechtigter Vorstand: Birgit Eckhardt, Vorsitzende, Rainer Flinks, Vorstand Wirtschaft und Finanzen
Vereinsregister-Nr. Amtsgericht Hannover: 2156