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Info FB Pflege - Pflegelöhneverbesserungsgesetz, Tarifvertrag Altenpflege, Ausbildungsentgelte in der Pflege

| Pflege, Fachinformationen

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FB Pflege ambulant, teil- und stationär

Inhalt:

1) Pflegelöhneverbesserungsgesetz

2) Verfahren nach § 7a Arbeitnehmerentsendegesetz - Tarifvertrag in der Altenpflege über Mindestentgelte
3) Ausbildungsentgelte in der Pflege

4) BVAP - Tarifvertrag über Ausbildungsentgelte in der Pflege

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhalten Sie einige Aktualisierungen zu Entwicklungen im Bereich "Verbesserung der Lohnbedingungen in der Pflege".

Zum Thema Mindestlohn folgt eine gesonderte Information.


1) Pflegelöhneverbesserungsgesetz in Kraft seit 23.11.2019

Kernpunkte

Das Gesetz eröffnet zwei Wege für höhere Pflegelöhne:

- Flächentarifvertrag für die ganze Branche

- Anhebung der Lohnuntergrenzen

Das Gesetz ermöglicht nach § 7a Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) dem Bundesarbeitsministerium (BMAS), Tarifvereinbarungen über Mindestentgelte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Pflegebranche, die auch vom kirchlichen Bereich unterstützt werden, durch Rechtsverordnung für die gesamte Branche für verbindlich zu erklären. Der kirchlich orientierte Bereich der Branche erhält frühzeitig Gelegenheit, sich in dass Verfahren einzubringen, in dem vor Abschluss des Vertrages Stellung genommen werden kann. Außerdem muss er dem Antrag der Tarifpartner an das Arbeitsministerium auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung zustimmen. Mit dem Gesetz wird außerdem das Pflegekommissionsverfahren gestärkt (§12 und §12a), in dem die Kommission zu einem ständigen Gremium jeweils für die Dauer von 5 Jahren berufen wird. In der Pflegekommission sind die Wohlfahrtsverbände, der kirchlich orientierte Bereich sowie die private Pflege wie auch Ver.di. vertreten. In beiden Verfahrensarten wird das Ziel der Verbindlichkeit von Mindestentgelten für die gesamte Pflegebranche angestrebt. Gibt es parallel geltende Regelungen, die sich überschneiden, ist die für verbindlich erklärte tarifvertragliche Regelung vorrangig anzuwenden. 

2) Verfahren nach § 7a Arbeitnehmerentsendegesetz - Tarifvertrag in der Altenpflege über Mindestentgelte

Im Sommer 2019 wurde die Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) gegründet. Zur Mitgliedschaft gehören insbesondere der Arbeitgeberverband der Arbeiterwohlfahrt (AGV-AWO) mit seinen Mitgliedern, als unterstützende Mitglieder der ASB-Bundesverband, der Paritätische Gesamtverband, Volkssolidarität Bundesverband, sowie einige seiner Mitglieder mit eigenen Pflegeeinrichtungen, und weitere Mitglieder aus dem Bereich der Pflege. Hauptzweck des BVAP (https://www.arbeitgeber-pflege.de/) ist der Abschluss eines Tarifvertrages für die Pflegebranche, dessen Inhalte für alle Anbieter verbindlich werden sollen. Die in einem solchen für verbindlich erklärten Tarifvertrag vereinbarten Regelungen stellen Mindestbedingungen dar. Regelungen aus anderen Tarifverträgen, die günstiger sind, bleiben unberührt. Zügig wurden Gespräche mit Verdi aufgenommen und in mehreren Verhandlungsrunden Annäherungen  z.B. bei Personenkreis, Entgeltniveau, Laufzeit erzielt, wobei verschiedene Punkte noch strittig sich und es weiteren Gesprächsbedarf gibt. (Stand Dez. 2019) Der Verhandlungsstand ist konkret genug, dass BVAP im Dezember 2019 offiziell das BMAS über die Verhandlungen informieren konnte. Das BMAS wird die kirchliche Seite auffordern, sich in diesen Prozess nach den im § 7a AEntG vorgesehenen Regeln einzubringen, was Voraussetzung für eine Rechtsverordnung durch das BMAS nach § 7a AEntG ist. Die Tarifvertragsparteien werden das Ergebnis der kirchlichen inhaltlichen Beteiligung am Verfahren abwarten und anschließend die Verhandlungen fortsetzen.

3) Ausbildungsentgelte in der Pflege

Nach § 19 Pflegeberufegesetz (PflBG) hat der Träger der praktischen Ausbildung dass dem/der Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen ist. § 29 PflBG sieht ergänzend vor, dass die Bezahlung tariflichvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach Arbeitsrechtsregelungen kirchlicher Träger vom Kostenträger nicht als unwirtschaftlich angesehen werden darf. Auch Kostenentwicklungen im Finanzierungszeitraum sind zu berücksichtigen. Die zuständige Stelle im jeweiligen Land (Verwaltung des Ausbildungsfonds) kann unangemessen niedrige Ausbildungsvergütungen im Kontext der Festsetzung des Ausbildungsbudgets zurückweisen (§ 6 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV). Eine Ausbildungsvergütung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann als unangemessen niedrig, wenn einschlägige tarifliche Sätze um mehr als 20 % unterschritten werden. Die neue Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz (515 Euro im ersten Lehrjahr) gilt ausdrücklich nicht für den Bereich der Pflege ( § 63 PflBG). Sie kann also nicht als Maßstab dienen. Im Hinblick auf die guten Refinanzierungsmöglichkeiten und dem Anreiz für potentielle Auszubildende wird empfohlen, die Ausbildungsvergütung in der Pflege am TVAöD in der jeweils geltenden Fassung zu orientieren. Eine entsprechende Empfehlung hat der Gesamtverband nun auch in die AVB, gültig ab dem 1.1. 2020 aufgenommen. Bei den beiden Arbeitgeberverbänden im Paritätischen (PATT und PTG) gebundene Mitglieder können dort nach einer Orientierung fragen. (Hinweis: der AVB und AVB II für 2020 liegen uns vor. Bei Interesse bitte bei Frau Diederich anfordern) 

4) BVAP - Tarifvertrag über Ausbildungsentgelte in der Pflege

Außerhalb des Verfahrens nach § 7a AEntG, welches auf Auszubildende keine Anwendung findet, hat BVAP erste Gespräche mit ver.di dazu geführt,einen Tarifvertrag über Ausbildungsentgelte für Auszubildende in der Pflege anzustreben. Damit könnte ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufes geleistet werden. Die Ergebnisse und die entsprechende Gremienentscheidung bei BVAP hierzu bleiben abzuwarten.  

Mit freundlichen Grüßen

i. A. Nicole Diederich
Referentin Pflege