Aus dem Jahr 2022
Informationen zu den "Spahn-Stellen" und zu ambulanten Betreuungsdiensten
Verteiler: Fachbereich Pflege ambulant und stationär
hier:
1. § 8 Abs. 6 SGB XI (Pflegesonderprogramm "Spahn-Stellen")
2. Ambulante Betreuungsdienste (TSVG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
vergangene Woche fand ein Gespräch der Wohlfahrtsverbände in Berlin mit Herrn Dr. Schölkopf im BMG zu den o.g. Themen statt.
Nachfolgend erhalten Sie die Ergebnisse des Gesprächs:
1. ) Festlegung nach §8 Abs. 6 SGB XI:
Das BMG hält den Verwaltungsakt im Prinzip für die richtige Form und auch aus zeitlichen Gründen nicht mehr veränderbar.
Dennoch sieht das BMG, dass der GKV-SV mit dem Verfahren deutlich über das Ziel hinausgeschossen ist und das Verfahren deutlich schlanker zu gestalten ist. Unnötige Bürokratie soll vermieden werden. Ebenfalls soll der Datenschutz eingehalten werden.
Im Prinzip folgt das BMG dabei der Auffassung des Gesamtverbandes, dass:
· es nicht um die Betrachtung von Zeitpunkten, sondern Zeiträumen gehen muss;
· der Anspruch auf zusätzliches Personal ab 1.1.209 (rückwirkend) gilt und Anträge auch gestellt werden können, wenn noch keine Festlegungen auf Bundesebene bestehen;
· das auch zusätzliches Personal, dass vor dem 1.1.2019 beschäftigt/eingestellt wurde als zusätzliches Personal im Sinne des Gesetzes gelten kann, auch wenn die Kosten erst ab Januar 2019 über das Sofortprogramm refinanzierbar sind;
· für den Fall, dass binnen vier Monaten keine Fachkräfte gefunden werden können, auch Hilfskräfte eingestellt werden können, die in eine Fachkraftausbildung machen und die Voraussetzung nicht eine einjährige Ausbildung ist.
Nicht folgen konnte das BMG allerdings bei der Position, wonach der Anspruch nicht an die unmittelbare Person zu binden ist, um bei Personaländerungen keinen erneuten Antrag stellen zu müssen. Es soll allerdings auf ein bürokratiearmes Verfahren hinauslaufen, beispielsweise durch Nachmeldung, so dass keine erneute Antragstellung entfallen könnte.
Das BMG wird unsere Vorschläge zu den Punkten prüfen und, falls der GKV-SV nach dem Stellungnahmeverfahren von sich aus keine Änderungen aufgenommen hat, ggf. Auflagen in die entsprechenden Richtungen machen. Das gilt auch für unsere Vorschläge zur Streichung der Nachweise nach § 8 der Festlegungen.
(interne Anmerkung: hierzu gab es in der Vergangenheit konkrete negative Entwicklungen in den Krankenhäusern, dort lief ein Pflegesonderprogramm bereits ab 2009 und lieferte damit handfeste Begründungen aus Sicht der Kostenträger, die Nachweispflichten zu verschärfen.)
2.) Ambulante Betreuungsdienste:
Hier sieht das BMG weiterhin die Notwendigkeit diese Dienste in die Regelversorgung zu übernehmen, da reguläre Pflegedienste dieses Angebot nicht aufgenommen hätten und entsprechend nicht anbieten würden.
Insgesamt ist deutlich geworden, dass es dem BMG um die flächendeckende Umsetzung der Betreuungsleistungen geht, was durch die jetzigen Strukturen nur unzureichend abgedeckt sei.
Der Wunsch mit dem Angebot von Betreuungsleistungen mehr in die Breite zu kommen, geht allen von uns vorgetragenen Bedenken zuvor, z.B. im Hinblick auf die Gefahr der Zergliederung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs oder des Abzugs des Betreuungspersonals aus den ambulanten Pflegediensten. Ebenso verweist das BMG immer wieder auf die Evaluation der Begleitforschung, die Fakten liefere, während unsere Ausführungen eher Befürchtungen seien.
Im Übrigen verweisen wir in der Sache auf unsere Mitgliederinfo vom 21.03.2019 zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) am 14.03.2019 beschlossen - Änderungen für Pflegebereich.
Mit freundlichen Grüßen
Anne Günther
Abteilungsleiterin Mitgliederförderung
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