Aus dem Jahr 2022
Inkrafttreten Vergütungsreform 2019
Sehr geehrte Mitglieder des Arbeitskreis Betreuungsvereine,
die folgende Info von Deinert für Sie zur Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Christiane Schumacher
Referat Recht
Von: "Horst Deinert" <horst.deinert@gmx.de>
Datum: 25. Juni 2019 um 12:50:14 MESZ
Betreff: Inkrafttreten Vergütungsreform 2019
habe gerade die Bestätigung über das Inkrafttreten des Gesetzes erhalten. Es wird am 27.6.2019 im BGBl I, S 866 veröffentlicht und tritt somit nach Art 4 des Gesetzes am 27.7.2019 in Kraft.
Für die Pauschalvergütung heißt das nach dem neuen § 12 VBVG: Alle Abrechnungsmonate, die am 27.7. (oder später) beginnen, sind mit den Tabellenwerten der Neuregelung abzurechnen. Hier noch mal die Tabellen:
www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuervergütung_2019
Es gibt noch eine kleine Unsicherheit durch die Formulierung in diesem
§ 12 VBVG, nämlich die Anwendung auf die Zeitvergütung, also für Vormünder, Pfleger (auch Verfahrenspfleger), Sterilisations- und Ergänzungsbetreuer und Notgeschäftsführungen nach dem Betreuungsende.
Herr Fröschle, Kay Lütgens vom BdB und meine Wenigkeit vertreten die Auffassung, dass die Tätigkeiten tagesgenau mit dem 27.7. mit den neuen Stundensätzen des § 3 VBVG (also 39 €
In der Stufe 3) abzurechnen sind, weil es bei der Zeitvergütung keine Monate gibt. Der Gesetzestext lässt sich aber auch anders interpretieren, hier wird u.U. Rechtsprechung nötig.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Deinert
E-Mail: Horst.Deinert@gmx.de