Aus dem Jahr 2022
PMS 32/19 v. 20.09.2019
„Wir freuen uns sehr, dass wir für Niedersachsen eine gute Übergangsregelung zum Bundesteilhabegesetz vereinbaren konnten“, sagt Birgit Eckhardt, Vorsitzende des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Niedersachsen e.V. „Alle Beteiligten haben an einem Strang gezogen, und davon profitieren alle Erwachsenen mit Beeinträchtigungen in unserem Bundesland.“ Mit dem jetzt beendeten Unterschriftenverfahren haben die Vertragspartner die Übergangsregelung auf den Weg gebracht. Sie soll zum Jahreswechsel in Kraft treten.
Hintergrund: Zum 1. Januar 2020 tritt die Dritte Reformstufe des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (kürzer: Bundesteilhabegesetz oder BthG) in Kraft. Damit erfährt die Eingliederungshilfe einen Paradigmenwechsel: weg von der Sozialhilfe, hin zum Recht auf Rehabilitation; weg von der Einrichtungsbezogenheit, hin zur Orientierung am Bedarf der einzelnen Person.
Das bringt tiefgreifende Veränderungen im Leistungs- und Vergütungssystem mit sich. Deshalb herrschte zwischen den Vertragspartnern schnell Einigkeit darüber, zunächst eine Übergangsvereinbarung abzuschließen. Die gilt nun für zwei Jahre. In dieser Zeit müssen die Beteiligten – das Land, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die privat-gewerblichen Leistungsanbieter, die Kommunalen Spitzenverbände und der Landesbehindertenbeirat – einen tragfähigen Landesrahmenvertrag ausarbeiten.
„Wir hoffen, dass dieser Zeitraum ausreicht“, sagt Birgit Eckhardt. „Die Grundlage für erfolgreiche Vertragsverhandlungen haben wir mit der Übergangsvereinbarung bereits geschaffen. Im Bereich des Wohnens für Menschen mit Beeinträchtigungen haben wir die wesentlichen Voraussetzungen für die Trennung der Fachleistung von den existenzsichernden Leistungen gut gestaltet. Und für Menschen mit hohen Pflegegraden in Einrichtungen der Behindertenhilfe wird sich die Situation nachhaltig deutlich verbessern. Die Schwächen des derzeitigen Zuordnungs- und Vergütungssystems konnten wir weitgehend beseitigen.“
Allerdings bringen die vielen Neuerungen auch mehr Bürokratie mit sich. „Das betrifft nicht nur die Einrichtungen, sondern insbesondere auch die Menschen mit Beeinträchtigungen, ihre Angehörigen und die Betreuungspersonen“, sagt Birgit Eckhardt. „Bürokratie darf keine neuen Hürden beim Zugang zu Leistungen schaffen. Formulare und Anträge müssen so gestaltet sein, dass die Betroffenen und ihre Angehörigen sie verstehen und eigenständig bearbeiten können.“
Die jetzt vereinbarte Übergangsregelung gilt für die erwachsenen Leistungsberechtigten. Für die Minderjährigen sind die Kommunen zuständig. Die Verhandlungen über eine entsprechende Übergangsregelung laufen derzeit. „Ich bin zuversichtlich, dass wir da eine ähnlich gute Vereinbarung treffen können wie jetzt mit dem Land“, sagt Birgit Eckhardt. „Eine Vereinbarung, die allen Vertragspartnern gerecht wird und letztlich allen Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen zugutekommt.“