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Aus dem Jahr 2022

Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 SGB XI für die vollstationäre Dauerpflege ab 01.04.2019

| Fachinformationen Pflege

Verteiler: Fachbereich Pflege stationär

hier: Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 SGB XI für die vollstationäre Dauerpflege ab 01.04.2019

(1) Veränderungen
(2) neues Kalkulationsschema

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
in der Anlage erhalten Sie den final abgestimmten Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege in Niedersachsen ab 01.04.2019!

In der Schiedsstelle SGB XI wurde festgehalten, dass es diesmal nicht erforderlich ist, auf den Schiedsspruch zu warten, sondern der Rahmenvertrag mit den Anlagen jetzt weitergegeben werden kann.
Die Anlagen erhalten Sie einmal als Gesamtdatei im pdf-Format, zudem den Personalabgleich für den Bereich Pflege und Betreuung sowie zusätzliche Betreuungskräfte nach § 43b (Anlagen 5 und 7) als Excel-Dateien ohne Makros. Da viele E-Mail-Programme Excel-Dateien mit Makros aus Sicherheitsgründen abweisen, sollen die Excel-Dateien mit Makros online zum Herunterladen zur Verfügung gestellt, nicht aber per E-Mail verschickt werden.
Zur Erleichterung Ihrer praktischen Umsetzung haben wir Ihnen einen Vergleich der Vertragsversionen 2009 zu 2019 ebenfalls beigefügt.
(1) Punktuelle Hinweise auf die Veränderungen:
Neue Leistungsbeschreibung, in der versucht wurde, das neue Pflegeverständnis für den Leistungsbereich der vollstationären Pflege (zumindest in einem ersten Schritt) umzusetzen, zudem die Aufnahme der Sterbebegleitung und eine Konkretisierung der von der Einrichtung vorzuhaltenden Standardprodukte. Auch die Begleitung medizinisch notwendiger Arztbesuche und anderer medizinischer und therapeutischer Einrichtungen wurde in die Leistungsbeschreibung aufgenommen, wobei eine Konkretisierung, wann die Einrichtungen nicht leisten müssen, in der Anlage 1 zu den Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI erfolgt ist. (§ 1)
Die Aufnahme der zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 43b SGB XI in den Rahmenvertrag (§ 2)
Die Aufnahme von Regelungen zur Zusammenarbeit mit weiteren Leistungserbringern in den Rahmenvertrag (§ 3)
Neu sind die Regelungen zu Vertragsvoraussetzungen und Vertragserfüllung. Diese mussten aufgrund einer Ergänzung des SGB XI im Zuge der PSG-Reformen neu aufgenommen werden. (§ 10)
Über die neuen Personalschlüssel im Bereich Pflege und Betreuung hatten wir bereits mehrfach informiert. Der Stellenschlüssel für das Qualitätsmanagement wurde moderat auf bis zu 1 : 110 angehoben.
Zur Freistellung von Praxisanleitern (für die bisherige Pflegeausbildung) konnten wir im Rahmenvertrag nichts durchsetzen, dafür in der Pflegesatzkommission einen Schlüssel von 1 : 14 erreichen. (§ 21)
Neu geregelt ist auch der Personalabgleich und die zugrunde liegende Nettojahresarbeitszeit; Damit Sie den Personalabgleich auch führen können, finden Sie die entsprechenden Anlagen 5 und 7 anbei auch als Excel-Dateien (ohne Makros, damit die E-Mail-Programme diese nicht abweisen; später sollen die Dateien auch mit Makros online zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden, dann werden wir Sie auch über diese Möglichkeit informieren). (§ 23)
Ganz neu sind die Nachweisregelungen, zum einen im Zuge der Pflegesatzverhandlungen und zum anderen zur Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Bezahlung der Beschäftigten im Laufe des Pflegesatzzeitraums. (§§ 28 und 29)
Die ortsübliche Vergütung musste ebenfalls aufgrund gesetzlicher Änderungen in den Rahmenvertrag aufgenommen werden, wurde jedoch sehr schlank gehalten (§ 30)
Schließlich hat der Gesetzgeber neben der Wirtschaftlichkeitsprüfung auch die Abrechnungsprüfung gesetzlich im § 79 SGB XI verankert. Auch diese ist nun im Rahmenvertrag geregelt, dürfte in der stationären Pflege jedoch nicht dieselbe Relevanz entfalten wie in der ambulanten Pflege (§§ 35-38)

(2) neues Kalkulationsschema
Da mit dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags am 01.04.2019 der PSG II-Zuschlag endet, und zur Umsetzung der Neuregelungen des neuen Rahmenvertrags (insb. Personalschlüssel) hat die Pflegesatzkommission (PSK) ein neues Kalkulationsschema für die Pflegesatzverhandlungen erarbeitet. Auf dieses Kalkulationsschema wird in § 21 Abs. 6 auch verwiesen. Daher erhalten Sie dieses ebenfalls bereits heute.
Der Empfehlungstext der Pflegesatzkommission folgt, sobald dieser vorliegt. Dieser wird dann auch den Umgang zum Ausweis des Unternehmerrisikos für Sie erläutern!
Weitere offene Fragen bzw. Umsetzungsfragen können gern nach Vorliegen der erläuternden Schiedsstellenentscheidung angefragt werden.