Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen
Die Krankenkassen sind nach § 20h SGB V zur Förderung gesundheitsbezogener Selbsthilfegruppen verpflichtet.
Die Selbsthilfeförderung erfolgt durch die kassenartenübergreifende Pauschalförderung (Pauschalförderung) und die kassenindividuelle Förderung (Projektförderung).
Am 22.03.2019 wurde das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verabschiedet. Dieses beinhaltet eine Änderung des § 20 h SGB V zum 01.01.2020.
Die zwei wesentlichen Änderungen beziehen sich auf die nachfolgenden Faktoren:
1. Aus der ehemaligen Begrifflichkeit „Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung“ wird nun „Kassenartenübergreifende Pauschalförderung“.
2. Die bisherige prozentuale Aufteilung der Fördermittel von je 50% für die kassenartenübergreifende Pauschal- und die krankenkassenindividuelle Projektförderung wurde verändert. Nunmehr werden (neu) 70% der Fördermittel für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung zur Verfügung gestellt. Somit stehen ab 2020 für die kassenindividuelle Projektförderung nur noch 30% an Fördermitteln zur Verfügung.
Im "Leitfaden zur Selbsthilfeförderung" (Fassung vom 27.08.2020, gültig ab 01.01.2021) des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sind die Inhalte, Voraussetzungen und Förderverfahren geregelt.