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Presseartikel

Aus dem Jahr 2022

Selbsthilfeförderung nach § 45d SGB XI

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Gemeinsame Förderung durch das Land Niedersachsen und die Verbände der sozialen und privaten Pflegeversicherungen nach § 45d SGB XI

Seit 2010 gibt es die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI. Durch diese Förderung soll das „familiäre Pflegearrangement“ gestärkt werden mit dem Ziel der Verbesserung der häuslichen Pflege und der Unterstützung eines längeren Verbleibs in der eigenen häuslichen Umgebung.
Gefördert wird die Arbeit von Selbsthilfegruppen, die pflegebedürftige Menschen oder deren Angehörige unterstützen, entlasten bzw. betreuen.

Mit Wirkung ab 01.01.2020 wurde die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI“ neu gefasst.  

Die Voraussetzungen für die Förderung einer Selbsthilfegruppe nach § 45d SGB XI sind, dass die Gruppe

  • nachweislich seit mindestens drei Monaten besteht,
  • den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten in Niedersachsen hat,
  • sich regelhaft aus mindestens sechs Personen zusammensetzt, die entweder selbst pflegebedürftig sind oder sich um nahestehende pflegebedürftige Menschen kümmern und
  • sich dauerhaft, regelmäßig und verlässlich zusammenfindet. Letzteres ist anzunehmen, wenn im Jahresdurchschnitt regelhaft mindestens ein Treffen pro Monat stattfindet.

Begründete Abweichungen von der Mindestzahl der Gruppenmitglieder sowie der Zahl der Gruppentreffen in geringem Umfang führen nicht zu einer Veränderung der Förderbeträge.

Der maximale Förderbetrag für Selbsthilfegruppen beträgt 1.200 Euro je Gruppe und Jahr. 300 Euro werden vom Land Niedersachsen und 900 Euro von den Pflegekassen gefördert. Die Gruppen müssen nicht mehr, wie bisher, diese maximale Fördersumme beantragen. Allerdings kann während eines Förderjahres eine Gruppe nur einmalig einen Antrag stellen und nicht nachträglich einen weiteren.


Die Anträge an die zuständige Landesbehörde können ausschließlich über die regionalen Selbsthilfe-Kontaktstellen gestellt werden.

Der Förderantrag muss spätestens bis zum 31.03. des jeweiligen Förderjahres gestellt werden (für Selbsthilfegruppen, die bereits Förderung gemäß § 45 d SGB XI erhalten haben; Erstanträge müssen spätestens bis zum 30. September des Förderjahres gestellt werden).

Mit dem Vorhaben darf erst nach dem Förderbescheid begonnen werden.


Wenn Ihre Selbsthilfegruppe aus dem Altkreis Osterode für die Förderung nach § 45d SGB XI in Frage kommt und Sie die Förderung beantragen möchten, melden Sie sich bitte bei uns:


Selbsthilfekontaktstelle KISS des Paritätischen Osterode
Abgunst 1
37520 Osterode
Tel.: 05522/ 90 77-16
E-Mail: kiss.osterode@paritaetischer.de