Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) am 14.03.2019 beschlossen - Änderungen für Pflegebereich
Verteiler: Fachbereich Pflege stationär und ambulant
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Sehr geehrte Damen und Herren,
am 14. März 2019 wurde das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) im Bundestag beschlossen. Das Gesetz wird damit zum 1. Mai in Kraft treten, es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Das Gesetz, welches auf den ersten Blick den Zugang zur ärztlichen Versorgung für Patientinnen und Patienten verbessern soll, hat auch zahlreiche Änderungen für den Pflegebereich zum Gegenstand.
Hier eine Übersicht:
§ 33 SGB V – Hilfsmittel
Durch die Erweiterung der Vorgaben erhalten nun Versicherte einen Anspruch auf Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte auf Grund seines körperlichen Zustandes beispielsweise bei Blutentnahmen und Injektionen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (z. B. Diabetiker). Durch den Sicherheitsmechanismus wird die pflegende Person vor dem Risiko der Infizierung mit einer Krankheit geschützt. Die zur Versorgung erforderlichen Hilfsmittel wie beispielsweise Lanzetten, Kanülen und Portnadeln werden dabei dem Versicherten durch den behandelnden Arzt verordnet.
Die Tätigkeiten, bei denen diese erhöhte Gefährdung vorliegt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Hilfsmittel-Richtlinie bis zum 31. Januar 2020 festzulegen. Dabei kann er sich unter anderem an den Regelungen der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe („TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ - TRBA 250) orientieren, die unter Punkt 4.2.5 Absatz 4 Ziffern 1 bis 3 Tätigkeiten beziehungsweise Arbeitsbereiche benennt, bei denen Instrumente mit Sicherheitsmechanismus zu verwenden sind.
§ 39 Abs. 1a SGB V - Entlassmanagement
Es wird klargestellt, dass das Krankenhaus-Entlassmanagement auch erforderliche Antragsleistungen wie SAPV, Haushaltshilfe und Kurzzeitpflege nach SGB V und Pflegeleistungen nach SGB XI umfasst.
§ 127 SGB V – Verträge (hier: Hilfsmittelversorgung)
Um negativen Auswirkungen von Ausschreibungsverträgen der Krankenkassen auf die Qualität der Hilfsmittelversorgung entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber – nachdem das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) hierfür offensichtlich nicht ausreichte - nun die Ausschreibungsoption in § 127 Absatz 1 gänzlich aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Krankenkassen künftig die Hilfsmittelversorgung ihrer Versicherten grundsätzlich im Wege von Rahmenverträgen mit Beitrittsmöglichkeit sicherstellen müssen.
Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften müssen hierbei jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen ermöglichen; darüber hinaus können Leistungserbringer bereits geschlossenen Verträgen beitreten. Auf diese Weise können Krankenkassen keinen Leistungserbringer von der Versorgung mit Hilfsmitteln ausschließen. Gleichzeitig wird durch die Kann-Regelung in Bezug auf die Beitrittsmöglichkeit klargestellt, dass Krankenkassen Vertragsverhandlungen nicht mit Verweis auf andere beitrittsfähige Leistungserbringerverträge ablehnen können.
In dem Fall, dass ein solcher Rahmenvertrag (etwa wegen des besonderen Versorgungsbedarfs eines Versicherten) wirtschaftlich nicht zweckmäßig wäre, haben Krankenkassen weiterhin die Möglichkeit, im Ausnahmefall Einzelvereinbarungen zu schließen.
Verträge, die auf Ausschreibungen nach der nunmehr gestrichenen Regelung basieren, werden nach einer Übergangsfrist unwirksam. Auf diese Weise soll im Zusammenhang mit Ausschreibungsverträgen aufgetretenen Qualitätsdefiziten und Rechtsunsicherheiten entgegengewirkt werden.
Aufgrund des Sicherstellungsauftrages der Krankenkassen sind diese dazu verpflichtet, Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln mit Leistungserbringern zu unterhalten und mithin nach Unwirksamkeit der Ausschreibungsverträge neue Rahmenverträge mit Leistungserbringern über die jeweiligen Hilfsmittelversorgungen zu schließen. Durch die Übergangsfrist haben die Krankenkassen ausreichend Zeit die Versorgung ihrer Versicherten auf eine neue vertragliche Grundlage zu stellen. Die Vertragspartner, die bis dahin auf der Grundlage von Ausschreibungen die Versicherten einer Krankenkasse mit Hilfsmitteln beliefert haben, können dies weiterhin auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit Beitrittsmöglichkeit tun.
§ 47a SGB XI - Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Es werden umfassende zusätzliche Regelungen zur Datenweitergabe der Stellen ua. an Pflegekassen und Prüfdienste geregelt.
§§ 71, 72 SGB XI in Verbindung mit §§ 37 Abs. 9 und 112a SGB XI: Überführung der Modellprojekte nach § 125 SGB XI (ambulante Betreuungsdienste) in die Regelversorgung
Die Betreuungsdienste nach § 125 SGB XI (alt) sollen als zugelassene Leistungserbringer in die Regelversorgung überführt werden. Dies wird damit begründet, dass Betreuungsdienste eine sinnvolle und hilfreiche Erweiterung des Angebotsspektrums in der Pflege sind, was durch den Abschlussbericht zu dem vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen durchgeführten Modellvorhaben belegt sei.
§ 71 Abs. 3 SGB XI regelt, dass bei diesen ambulanten Betreuungsdiensten anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden kann. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft (nicht verantwortliche Pflegefachkraft) ist nach einer Frist von zwei Jahren ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von 460 Std. absolviert wurde.
§ 112a SGB XI wird als Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten eingeführt. Bis zur Einführung eines entsprechenden Qualitätssystems gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften des Elften Kapitels für ambulante Pflegedienste. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt innerhalb von zwei Monaten nach Verkündung des Gesetzes unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste. Dabei sind die in dem Modellvorhaben zugrunde gelegten Vorgaben zu beachten.
Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses mit. Zudem hat sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene usw. bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses zu beteiligen. Die Richtlinien sind durch das BMG zu genehmigen. Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten findet in der Übergangszeit bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nicht statt. Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien sind unverzüglich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss anzupassen.
Ergänzend wird in § 37 Abs. 9 SGB XI geregelt, dass Beratungsbesuche nach Abs. 3 nicht von ambulanten Betreuungsdiensten nicht durchgeführt werden dürfen.
§ 120 Absatz 3 SGB XI - Ergänzungen zum Pflegeverstrag
Bei der Vereinbarung des Pflegevertrages ist zu berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch nimmt. Ebenso zu berücksichtigen ist die Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4.
Unserem Vorschlag zu einer Änderung bzw. Abschaffung der Präqualifizierungserfordernis für Pflegeeinrichtungen in § 126 SGB V Absatz 1 ist leider nicht entsprochen worden. Grund hierfür war, dass es bereits eine Fülle von Änderungsanträgen zu fachfremden Themen gab. Die Gesundheitspolitiker sehen jedoch das Problem und wollen es in den weiteren SGB V-Gesetzgebungsverfahren angehen.
Keine Veränderung gegenüber dem Gesetzesentwurf gab es trotz der von uns geäußerten Bedenken bei der Überführung der Modellprojekte nach § 125 SGB XI (ambulante Betreuungsdienste) in die Regelversorgung. Das BMG hat an der Regelung festgehalten, da es das Modellprojekt als eines der besten Modellprojekte im SGB XI-Bereich sieht. Die Parlamentarier*innen der Koalition standen dem Projekt allerdings ebenfalls durchaus kritisch gegenüber.
Einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte des TSVG wie finden Sie auf der Website des BMG. Die Beschlussempfehlung zum TSVG (Drucksache 19/8351) haben wir als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Anne Günther
Abteilungsleiterin Mitgliederförderung
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