Aus dem Jahr 2022
Vergütungserhöhung tritt am 27.07.2019 in Kraft
Sehr geehrte Mitglieder des Arbeitkreis Betreuungsvereine,
wie von Deinert angekündigt ist das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.06.2019 heute im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden.
www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav
Die Vergütungsreform tritt damit am 27. Juli 2019 in Kraft.
Der aktuelle BtPrax-Newsletter enthält dazu folgende Ausführungen:
Die neuen Vergütungssätze betreffen alle Abrechnungsmonate, die am 27.7.2019 oder später beginnen. Hierbei ist für die Praxis der Berufsbetreuung zu beachten, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes kein Rumpfquartal (altes/neues Recht) zu bilden ist. Die Quartalsabrechnung (§ 9 VBVG) läuft somit weiter. Das Quartal, das in dem Monat des Inkrafttretens des Gesetzes fällt, wird in Monatsabschnitte (Abrechnungsmonate) unterteilt. Nur die Abrechnungsmonate, die komplett nach 27.7.2019 liegen, sind nach neuem Recht abzurechnen. Alle vorherigen Monate werden nach altem Recht abgerechnet.
Hierzu ein Beispiel:
Eine Betreuung wurde am 15. Juni 2019 eingerichtet und die Neuregelung tritt am 27. Juli 2019 in Kraft.
Das Inkrafttreten der Reform fällt in das Abrechnungsquartal 16. Juni bis zum 15. September 2019 und dort in den zweiten Abrechnungsmonat (16. Juli bis 15. August). Der erste Abrechnungsmonat, der komplett nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt, ist damit der August. Für die ersten beiden Monate muss der Betreuer also seine Vergütung noch nach altem Recht berechnen. Erst für den dritten Monat besteht ein Vergütungsanspruch nach den neuen Regelungen, er kann also die höhere Vergütung auf Grundlage der für ihn einschlägigen Vergütungstabelle (zzgl. eventueller gesonderter Pauschalen gem. § 5a VBVG n.F.) verlangen.
Hinweis: Eine kleine Unsicherheit gibt es durch die Formulierung in § 12 VBVG, nämlich im Hinblick auf die Frage der Anwendung auf die Zeitvergütung, also für Vormünder, Pfleger (auch Verfahrenspfleger), Sterilisations- und Ergänzungsbetreuer und Notgeschäftsführungen nach dem Betreuungsende. Hier kann die Auffassung vertreten werden, dass diese Tätigkeiten tagesgenau ab dem 27.7. mit den neuen Stundensätzen des § 3 VBVG (also 39,00 € in der Stufe 3) abzurechnen sind, weil es bei der Zeitvergütung keine Abrechnungsmonate gibt. Der Gesetzestext lässt sich aber auch anders interpretieren. Zur Klärung dieser Frage wird u.U. noch in nächster Zeit klärende Rechtsprechung nötig werden.
Weitere Informationen zur Betreuervergütung 2019 sowie die neuen Vergütungstabellen finden Sie auf den Seiten des Bt-Prax Online-Lexikons Betreuungsrecht.
Ihre
BtPrax-Redaktion