Aus dem Jahr 2022
Verteiler: Fachbereich Pflege stationär und ambulant
Hier:
1. Zuständigkeit bei den Krankenkassen zu den neuen Förderthemen
2. Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen (§ 8 Abs. 8 SGB XI)
3. Erhebung von Indikatorendaten zur Ergebnisqualität (§ 114b Abs. 3 SGB XI)
4. Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf (§ 8 Abs. 7 SGB XI)
5. Pflegestellen nach §8Abs. 6 SGB XI (Spahn-Stellen vollstationär)
6. Förderung ländlicher Raum
7. Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI
8. Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA §§ 45 a-c SGB XI)
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund des Umfangs der Themen und Anhänge stellen wir Ihnen diese als Dateiordner zum Downloaden im internen Bereich unserer Homepage (zu finden unter www.paritaetischer.de/intern/login/ ) zur Verfügung!
Aktualisierungen gab es zu den folgenden Themen:
1. Zuständigkeit bei den Krankenkassen zu den neuen Förderthemen
Die Kassen haben sich die Zuständigkeiten untereinander aufgeteilt und in einer entsprechenden Übersicht veröffentlicht. Diese ist in der Anlage jeweils den Ordnern beigefügt.
2. Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen (§ 8 Abs. 8 SGB XI)
Die neue Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen wurde über das PpSG in § 8 Abs. 8 SGB XI geschaffen. Bislang standen jedoch die Förderrichtlinien und Antragsformulare aus. Diese wurden nun vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht und werden Ihnen hiermit zur Verfügung gestellt.
In Niedersachsen gab es zudem ein Jour fixe mit Ministerin Dr. Reimann unter Beteiligung unserer Vorstandsvorsitzenden Frau Eckhardt, zur Frage des Sachstandes Digitalisierung fürs Land und daraus folgende Hinweise: Die Herausforderungen und Notwendigkeiten im Land wurden an unterschiedlichen Stellen deutlich (u. a. Notfallversorgung / ärztliche Versorgung im ländlichen Raum; Bereitschaftsdienste). Betont wurde noch einmal die Dringlichkeit einer Beteiligung der Sozialwirtschaft am Digitalisierungsthema, gerade weil die notwendigen Einrichtungen das nicht aus eigener Kraft erwirtschaften können, was für den Ausbau der Digitalisierung nötig wäre. Ministerin Dr. Reimann berichtet von einem neuen Referat zum Thema im MS. Die LAG FW wird sich für weitere Absprachen mit dem zuständigen Referat in Verbindung setzen.Zum Einsatz der Mittel aus dem Digitalisierungstitel des Landes ist über eine konkrete Einteilung der Mittel noch nicht entschieden wurde. Die Gesamtsumme von 12 Mio. € für das MS sei aber gesetzt.
3. Erhebung von Indikatorendaten zur Ergebnisqualität (§ 114b Abs. 3 SGB XI)
Tatsächlich unbürokratische Auszahlung des Förderbetrages zur Umstellung!
Mit dem PpSG wurden vollstationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet, indikatorenbezogene Daten zu erheben. So kann die Qualität der Pflege im vollstationären Bereich gemessen und Einrichtungen miteinander verglichen werden. Solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind davon ausgeschlossen. Die gesamte Fördersumme beträgt 11 Millionen Euro. Für notwendige Schulungen erhält jede zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung einmalig 1.000 Euro.
Nach neuesten Informationen der Pflegekassen auf Bundesebene, wurde uns mitgeteilt, dass dieses Geld allen mit Versorgungsvertrag zugelassenen stationären Einrichtungen unbürokratisch ab Mitte Mai 2019 von den zuständigen Pflegekassen überwiesen wird!
Ablauf
· Es ist kein Antrag notwendig
· Die Zahlung erfolgt am Stichtag: 24.05.2019
4. Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf (§ 8 Abs. 7 SGB XI)
In dem betreffenden Ordner haben wir Ihnen die wesentlichen Aspekte der Förderung zusammengefasst und die Antragsformulare zur Verfügung gestellt.
Zu diesem Thema gehört auch die neue "Initiative Gesundheit und Arbeit", kurz iga, in der gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung zusammenarbeiten. Ziel der Initiative ist es, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durch Arbeitsschutz und betriebliche Gesundheitsförderung vorzubeugen. Den iga Wegweiser „Beruf und Pflegeverantwortung“ gibt es kostenlos im Internet unter www.iga-info.de/veroeffentlichungen/igawegweiser-co/wegweiser-beruf-und-pflege.
5. Pflegestellen nach § 8Abs. 6 SGB XI (Spahn-Stellen vollstationär)
Neben den nun vorliegenden Unterlagen erging von den Krankenkassen zwischenzeitlich folgende Information zur Umsetzung:
Bitte benutzen Sie für die Antragsstellung die beigefügten Vordrucke. Diese sind Bestandteil der Richtlinien der Förderung nach §8 Abs. 6 SGB XI und mit dem GKV Spitzenverband und dem BMG abgestimmt und genehmigt. Sollten Sie bereits formlos Anträge gestellt haben, gilt der Eingang als Antragsdatum. Die beigefügte Excel-Vorlage ist auszufüllen und der unterschriebene Antrag per Mail als PDF Anlage, einmal als Excel Datei und die entsprechenden Nachweise an die zuständige Kasse zu senden (laut Zuständigkeitsliste).
6. Förderung ländlicher Raum
Bis 31.03.2019 sollte in Niedersachsen eine Neufassung der Förderrichtlinie beschlossen sein. Die Verbände wurden hierzu im Februar zu Stellungnahmen aufgefordert. Das Ministerium teilte nunmehr mit, das mit einer Veröffentlichung vor Mai nicht zu rechnen sei und daher bereits Förderanträge gestellt werden können, im Vorgriff und unter Vorbehalt der endgültigen Richtlinie. Dies wird den Zuwendungsempfängern im Bewilligungsbescheid mitgeteilt. Zu Ihrer Information erhalten Sie daher vorab den Entwurf und die zur Antragstellung benötigten Unterlagen.
7. Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI
Die Umsetzung der neuen Empfehlungen zur Qualitätssicherung bei Beratungsbesuchen ist in Niedersachsen weiterhin offen! Die LAG FW und LAG PPN stimmen derzeit ihre Forderung untereinander ab und werden Ende Mai in die Gespräche mit den Kassen eintreten. In NRW, Brandenburg und Bayern wurden bereits Vereinbarungen abgeschlossen. Diese preislich sehr unterschiedlichen Ergebnisse lassen bereits annehmen, dass auch in Niedersachsen die Verhandlungen zu den zusätzlichen Kosten eine Herausforderung werden. Insbesondere die Kosten der Wegepauschalen und die ausreichende Zeitvergütung werden wir in Ihrem Interesse dabei kritisch im Auge behalten.
8. Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA §§ 45 a-c SGB XI)
AZUA sind Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach §§ 45 a SGB XI, §§ 45 b SGB XI. Sie wurden 2002 im Rahmen des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes als „niedrigschwellige Betreuungsangebote“ eingeführt und 2015 mit dem Pflegestärkungsgesetz I in „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt. Im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II hat der Gesetzgeber 2017 den Begriff „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ eingeführt. Wir hatten hierzu bereits gesondert informiert. Derzeit gibt es fast 580 anerkannte Leistungsanbieter (Stand: 01.12.2018); in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt in Niedersachsen ist mindestens ein solches Angebot vorhanden.
Anerkennung und Förderung "Angebote zur Unterstützung im Alltag"
Des Weiteren fördert das Land Niedersachsen die ehrenamtliche häusliche Betreuung und Begleitung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung der Familien, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen. Anerkannte Träger von "Angeboten zur Unterstützung im Alltag" können Fördermittel für die Koordination und fachliche Schulung der freiwilligen Kräfte nach einer entsprechenden Förderrichtlinie beantragen. Die Träger profitieren dabei gleich doppelt: Der Bundesgesetzgeber verpflichtet die Pflegekassen, Leistungen in entsprechender Höhe beizusteuern. Im Rahmen einer "niedrigschwelligen Betreuung" kümmern sich freiwillige Helferinnen und Helfer stunden- oder tageweise um hilfebedürftige Menschen, dazu gehören viele der etwa 120.000 Demenzkranken in Niedersachsen, aber auch jüngere Menschen mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen. Förderanträge können nur Träger anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag stellen. Gefördert werden auch Modellprojekte zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen, insbesondere der Pflege Demenzkranker. Anträge auf Förderung und auf Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nimmt das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Team 3SL2, Domhof 1, 31134 Hildesheim, entgegen.
Informationen finden sich im Internet auch unter www.niedrigschwellige-betreuungsangebote-nds.de. Die Förderung erfolgt aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben nach § 45 c SGB. Hierzu hat das Land Niedersachsen seine neue Richtlinie jetzt rückwirkend zum 01.01.2019 veröffentlicht. Der Antrag auf die Landesförderung wird von den Landesverbänden der Pflegekassen zugleich als Antrag auf die Mittel aus der Pflegeversicherung gewertet, wodurch der Verwaltungsaufwand für die Träger, Land und Pflegekassen gering bleibt.