Aus dem Jahr 2022
Weitere Informationen zum Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhalten Sie weitere wichtige Informationen zum Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI.
Positionsnummern
Die AOK teilte uns heute mit, dass die DTA-Positionsnummern aufgrund technischer Feinheiten erneut korrigiert werden mussten. Das mit E-Mail vom 25.07. von uns versandte Verzeichnis ist daher bitte zu löschen. Die aktualisierte Version finden Sie in der Anlage. Den erneuten Aufwand bittet die AOK zu entschuldigen.
Nachweisformular über einen Beratungsbesuch
Der GKV-Spitzenverband hat ein neues Nachweisformular erstellt. Auf diesem Formular ist vorgesehen, dass der Pflegedienst den Beginn und das Ende des Beratungsbesuchs angibt. Dies hat zu Irritationen in der Praxis geführt, da der Beratungsbesuch in Niedersachsen pauschal vergütet wird.
Nach Rücksprache mit dem Gesamtverband des Paritätischen kommen wir zu folgender Positionierung:
Der Pflegedienst muss die Dauer der Beratung nicht angeben, denn die Mitteilungspflichten beschränken sich auf:
- die Bestätigung der Durchführung des Beratungseinsatzes
- sowie auf die Erkenntnisse aus dem Beratungsgespräch in Bezug auf die Qualität der Pflegesituation und die Notwendigkeit einer Verbesserung, soweit die Mitteilung zur Sicherung der Versorgungsqualität erforderlich ist.
Eine bestimmte Dauer des Beratungseinsatzes ist nicht als Beratungsstandard in den Empfehlungen des Qualitätsausschusses nach § 37 Abs. 5 SGB XI beschrieben. Sie ist daher nicht im Rahmen der Bestätigung des Beratungseinsatzes mitzuteilen.
Ebensowenig gehört sie zu den Erkenntnissen über die Qualität der Pflegesituation des Pflegebedürftigen. Der Pflegedienst ist daher weder berechtigt noch verpflichtet, die Dauer des Beratungseinsatzes mitzuteilen.
Der GKV-Spitzenverband hat das Formular nach § 37 Abs. 4 Satz 2 SGB XI entsprechend der o. g. Mitteilungspflichten der Berater bzw. ihrer Organisation anzufertigen. Die Abfrage der Beratungseinsatzzeiten geht über diese Mitteilungspflichten hinaus.
Fazit:
1. Die Einsatzdauer zählt nicht zu den Mitteilungspflichten des Pflegedienstes.
2. Aufgrund der Differenzierung der Wegepauschalen (Einfache Wegepauschale/ Erhöhte Wegepauschale) muss lediglich der Beginn der Leistungserbringung auf dem Formular angegeben werden.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Brunhilde Brandes
Stellvertretende Abteilungsleiterin
Pflege und Gesundheit